Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 3 Sa 450/09

Verfall einer Ruhegeldanwartschaft

Wird eine Betriebsrente dahingehend versprochen, dass auch die Betriebszugehörigkeit bei früheren Arbeitgebern auf die Rentenanwartschaft angerechnet werden soll, wobei dies nicht für die Verfallzeiten vereinbart wird, so sind die Verfallfristen anhand der Betriebszugehörigkeit bei diesem Arbeitgeber zu berechnen.
Auf die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 - Az: 4 Ca 815/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites - auch die des Revisionsverfahrens - hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente (Invalidenrente) und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger bei der Volksbank A-Stadt eG (folgend: Rechtsvorgängerin [der Beklagten]) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschieden ist. Der am 6. Juni 1945 geborene Kläger war vom 1. April 1970 bis zum 30. September 1983 bei der A. AG in F. beschäftigt. Im Anschluss daran war er vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. Juni 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter der Kreditabteilung tätig. Er ist dort aufgrund Eigenkündigung ausgeschieden. Seit dem 1. Mai 2004 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
In seinem Bewerbungsschreiben vom 9. Februar 1983 um die Stelle des Leiters der Kreditabteilung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte er Folgendes ausgeführt:
 
„... Ihre Bitte auf Nennung des Einkommenswunsches möchte ich so beantworten, dass ich im vergangenen Jahr die Höhe von DM 75.000,-- erreicht habe und in diesem Jahr eine Verbesserung anstrebe. ...“
 
Hierauf hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 31. März 1983 u.a. wie folgt erwidert:
„... und bestätigen in Ergänzung der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich, dass wir Ihnen für die Einarbeitungszeit und demzufolge auch für das Jahr 1983 anteilige Gesamtbezüge garantieren, bei denen ein Jahresgehalt von mindestens DM 75.000,-- zugrunde gelegt ist. ...“
 
In dem unter dem 2. April/21. April 1983 geschlossenen und vom Kläger und den Vorstandsmitgliedern der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Zeugen B. (Vorstandssprecher) und A., unterzeichneten Anstellungsvertrag (folgend: AV) heißt es u.a.:
 
„§ 4 Vergütung
(1) Der Mitarbeiter wird in die tarifliche Gehaltsgruppe 9 Berufsjahr 11 eingestuft. Daraus ergibt sich zur Zeit ein monatliches Tarifgehalt lt. Tarifvertrag in der Fassung vom 17. März 1982
von ... zuzüglich ...
5.790,-- DM

...
 
§ 12 Vertragsänderung
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. ...

§ 15
Nach einer Einarbeitungszeit von mind. ½ Jahr ist vorgesehen, bei Bewährung Herrn C. [folgend: R] Prokura zu erteilen. Mit Erteilung der Prokura wird Herr R außer Tarif gestellt. Aus heutiger Sicht und auf heutiger Basis soll das jährliche Gehalt dann 125 % des tariflichen Jahreshöchstgehaltes der zur Zeit höchsten Tarifgruppe und des höchsten Berufsjahres (Gruppe TG 9, 11. Bj.) des Tarifvertrages betragen. Mit Erteilung der Prokura erhält Herr R eine Tantieme, die sich aus einem garantierten Teil in Höhe eines einfachen Monatsgehaltes und einem freien, leistungsbezogenen und gewinnabhängigen Teil zusammensetzt. ...

§ 16
Herr C. erhält mit seinem Eintritt eine Pensionszusage (siehe separate Ruhegeldzusage). Diese Pensionszusage soll basieren auf einer Endstufe von 20 % des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen. Die Zeit ab 1970, in der Herr C. in Bankdiensten gestanden hat, wird ihm für die Einstiegsstufe angerechnet werden. Die Kosten für diese zusätzliche Altersversorgung werden von der Bank getragen.“
 
Die unter dem 21. April 1983 vom Kläger und den Vorstandsmitgliedern der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Zeugen B. und A., unterzeichnete Ruhegeldzusage enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
 
㤠2
Arten der Ruhegeldleistungen
1) Es werden gewährt
  a) Altersrente
  b) Invalidenrente
  ...         
    2) Auf diese Renten besteht ein Rechtsanspruch.
 
§ 3
Voraussetzungen für die Ruhegeldleistungen
1) Ruhegeldleistungen werden nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige
  a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 3 Jahren    (Wartezeit) erfüllt hat,
    ...         
  d) bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Diensten der Bank gestanden hat.

§ 4

Anrechnungsfähige Dienstzeit
1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige nach dem vollendeten 20. Lebensjahr ununterbrochen in den Diensten der Bank gestanden hat. ...
  Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet.
2) Von den Dienstjahren wird die Wartezeit abgezogen (3 Jahre).
3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bank zugunsten der Betriebsangehörigen eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festsetzen.

§ 5
 Ruhegeldfähiges Einkommen
1)  ...   

§ 6
 Höhe der Ruhegeldleistungen
1) Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4) und dem ruhegeldfähigen Einkommen (§ 5). Das Ruhegeld beträgt maximal 20 % des ruhegeldfähigen Einkommens.
2) Die Ruhegelder setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und   Steigerungsbeträgen:
3) Es betragen
  der Grundbetrag: 10  v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens
  die Steigerungsbeträge: 0,25 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens   für jedes nach der Wartezeit vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr
  ...            
§ 8
Invalidenrente
1) Invalidenrente gemäß den Bedingungen der §§ 3 bis 6:
a) der Betriebsangehörige, der mindestens 75 % berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist (§§ 1246,   1247 RVO),
b) der Betriebsangehörige, der mindestens 75 % berufsunfähig oder er  werbsunfähig im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes (§§  23, 24 AnVG) ist.
...         

§ 11a
Unverfallbarkeitsregelung
1) Scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Bank aus, und hat die Versorgungszusage bereits 10 Jahre bestanden oder liegt der Beginn der Betriebszugehörigkeit bereits mindestens 12 Jahre zurück und hat die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden, dann bleiben die erdienten Versorgungsansprüche erhalten.“
 
Mit Wirkung vom 1. April 1984 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger - wie vorgesehen - Prokura. Unter dem 15. März 1984 einigten sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger auf eine Erhöhung der Ruhegeldleistungen und unter dem 16. März 1984 auf ein höheres Gehalt.
 
Nachdem der Kläger die Beklagte erfolglos außergerichtlich auf Zahlung einer Invalidenrente in Anspruch genommen hat, verfolgt er mit seiner Klage sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus den Diensten der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden zu sein. Die in § 4 der Ruhegeldzusage getroffene Vereinbarung über die Anrechnung der bei der ADCA AG verbrachten Dienstzeiten beziehe sich auch auf die Unverfallbarkeitsregelung. Mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit sei zugleich der Beginn derselben festgesetzt und seine Betriebszugehörigkeit auf den Beginn seiner Beschäftigung in Bankdiensten zurückverlegt worden. Dass sich die Anrechnung der bei der A. AG verbrachten Dienstzeiten auch auf die Unverfallbarkeit auswirken sollte, folge auch aus den weiteren Umständen bei Vertragsschluss. Obgleich er in seinem Bewerbungsschreiben vom 9. Februar 1983 zum Ausdruck gebracht habe, dass es ihm nicht nur darum gehe, einen wohnnahen Einsatz zu erhalten, sondern dass er sich auch vergütungsmäßig verbessern wollte, sei dann ausweislich des Arbeitsvertrages lediglich ein Jahresgehalt von 75.270,00 DM (= 13 x 5.790,00 DM) vereinbart worden. Statt einer Erhöhung der Bezüge sei man übereingekommen, die betriebliche Altersversorgung großzügig zu regeln. Obgleich zum Zeitpunkt seiner Einstellung die marktüblichen Gehälter des Leiters einer Kreditabteilung zwischen 90.000,00 DM und 100.000,00 DM im Jahr gelegen hätten, habe der Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Weisung erhalten, ein Limit von 75.000,00 DM nicht zu überschreiten. Während der Verhandlungen habe die Gegenseite ihm deshalb zunächst eine Vergütung i.H.v. 70.000,00 DM angeboten. Er habe dann darauf hingewiesen, dass er sich nicht verschlechtern wolle und vorgeschlagen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten solle ihm bei der betrieblichen Altersversorgung entgegenkommen. Er habe eine Ruhegeldzusage gefordert, die bei Ausscheiden nicht verfalle. Auch habe er die Vorstandsmitglieder über die Hintergründe dieser Forderung informiert: Bei der A. AG sei ihm eine mündliche Ruhegeldzusage erteilt worden. Hierfür seien ihm sogar von seinem Gehalt monatliche Arbeitgeberanteile abgezogen worden. Nachdem die A. AG 1983 mit der R.-Bank fusioniert habe, habe sich die R.-Bank an die Ruhegeldzusage nicht mehr gebunden gefühlt. Für die Vorstandsmitglieder B. und A. sei demnach erkennbar gewesen, dass es ihm nicht vorrangig darum gegangen sei, eine höhere Ruhegeldleistung zu erhalten, sondern dass die Sicherheit seiner betrieblichen Altersversorgung sein Hauptanliegen gewesen sei. Die Zeugen B. und A. hätten ihm sodann angeboten, seine Pensionsansprüche bei der A. AG zu übernehmen. Beide Vorstandsmitglieder seien sich darin einig gewesen, dass er so gestellt werden sollte, wie wenn die Ruhegeldzusage der A. AG weiterhin bestehe. Für den Zeugen A. habe dabei außer Zweifel gestanden, dass dieses Angebot sowohl die Höhe als auch die Unverfallbarkeit der Ruhegeldzusage betraf. Beide Vorstandsmitglieder hätten gesagt: „Wir stellen Sie so, als wären Sie seit 1970 unser Angestellter gewesen.“ Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr Gehaltsangebot auf 75.000,00 DM erhöht habe, habe er das Angebot angenommen.
 
Zur näherer Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.11.2006 - 4 Ca 815/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 97 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 14.12.2006 zugestellte Urteil vom 08.11.2006 - 4 Ca 815/06 - hat der Kläger am 09.01.2007 Berufung eingelegt und diese mit dem Schriftsatz vom 12.03.2007 am 13.03.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungs-frist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 14.02.2007, Bl. 131 d.A.) - begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2007 (Bl. 132 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend äußert sich der Kläger in den Schriftsätzen vom 07.05.2007 (Bl. 176 ff. d.A.), 7.9.2009 (Bl. 258 ff. d.A.) und vom 22.9.2009 (Bl. 272 ff. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Im letztgenannten Schriftsatz hat der Kläger (nach der revisionsgerichtlichen Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht) die Klage teilweise zurückgenommen (Ermäßigung der geforderten monatlichen Betriebsrente von bislang 622,60 € auf 266,83 €).
 
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 6403,92 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2006 zu zahlen,

an ihn für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 monatlich einen Betrag von 266,83 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
 
Die Beklagte willigtin die teilweise Klagerücknahme ein
und beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
 
Die Beklagte beantwortet die Berufung nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in den Schriftsätzen vom 11.04.2007 (Bl. 159 ff. d.A.), 4.9.2009 (Bl. 254 ff. d.A.) und vom 1.10.2009 (Bl. 276 f. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Sie meint, die Anwartschaft des Klägers sei mit dessen Ausscheiden aus den Diensten der Rechtsvorgängerin verfallen. § 4 der Ruhegeldzusage betreffe nur die Dienstzeiten, die für die Höhe der Ruhgeldleistungen ausschlaggebend seien, - mithin nur die Steigerungsbeträge. Dies folge aus § 4 Abs. 3 der Ruhegeldzusage, der immer nur Bedeutung für die Errechnung der Ruhegeldleistung habe. Demgegenüber stelle die Unverfallbarkeitsregelung ausdrücklich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ab. § 16 des Anstellungsvertrages betreffe ebenso nur die Berechnung der Betriebsrente. Eine sofortige Unverfallbarkeit sei nicht vereinbart worden. In den Gesprächen im Zusammenhang mit der Einstellung des Klägers sei es immer nur um die Höhe der Betriebsrente und nicht um die Unverfallbarkeit gegangen. Dem Kläger sei auch nicht eine großzügigere Regelung bei der Altersversorgung als Ausgleich für die vereinbarte Vergütung zugesagt worden. So sei ja bereits am 16. März 1984 ein weiterer Anstellungsvertrag geschlossen worden, der in Bezug auf die Vergütung Neuregelungen enthalten habe, die für den Kläger günstiger gewesen seien als die im Anstellungsvertrag vom 2./21. April 1983 vereinbarten.
 
Die vom Landesarbeitsgericht im (ersten) Berufungsurteil vom 15.5.2007 - 3 Sa 19/07 - zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2009 - am 2.7.2009 verkündete Revisionsurteil - 3 AZR 501/07 -, Bezug genommen ( = Bl. 231 ff. d.A.).
Im neuerlichen Berufungsverfahren - 3 Sa 450/09 - wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B. (gemäß den Beschlüssen vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - , Bl. 281 und 286 d.A.). Die Zeugenaussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - [dort S. 3 ff. und S. 11 ( = Zeuge A.), und S. 8 ff. ( = Zeuge B.)] = Bl. 281 ff. d.A.. Darauf wird jeweils zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme verwiesen.

 

Entscheidungsgründe


I. 

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II. 

Die Klage erweist sich (auch nach teilweiser Klagerücknahme) mit beiden Anträgen als unbegründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Betriebsrente (Invalidenrente). Ob der Kläger mit seiner teilweisen Klagerücknahme der Berechnungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG genügend Rechnung getragen hat, kann deswegen dahin gestellt bleiben. Die Beklagte schuldet dem Kläger keine Betriebsrente, weil die Ruhegeldanwartschaft des Klägers mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.06.1987 verfallen, - also erloschen ist.
 
1. Der Kläger ist (jedenfalls) nicht mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG in der bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung (aF) sind nicht erfüllt (vgl. Revisionsurteil vom 21.4./2.7.2009 - - 3 AZR 501/07 - dort S. 9 f. ).

2. Der Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (auch) nicht mit einer vertraglich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden.
 
a) Allerdings wäre der Kläger dann mit einer vertraglich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin ausgeschieden, wenn sich die in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage getroffene Vereinbarung: „Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet“ bzw. § 16 AV auch auf die in § 11a der Ruhegeldzusage angeführte Betriebszugehörigkeit beziehen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies ergibt die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme sowie die Vertragsauslegung. Bei der Ermittlung dieses Auslegungsergebnisses wurden die im Revisionsurteil vom 21.4./2.7.2009 - 3 AZR 501/07 - dort S. 10 ff. - dargestellten Auslegungsgrundsätze beachtet. Zwar ist es unstreitig, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger seinerzeit überhaupt eine Anrechnungsvereinbarung hinsichtlich der "ab 1970 in Bankdiensten" verbrachten Zeitdes Klägers getroffen haben. Diese Anrechnung betrifft aber nur die Berechnung der Altersversorgung, dh. ihre Höhe, und nicht die strittige Frage, ob sich die Zeit des Klägers ab 1970 in Bankdiensten (auch) auf den Anspruch dem Grunde nach (Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit) auswirken sollte. Äußere oder innere Tatsachen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass sich diese Anrechnung nach dem Willen der (seinerzeitigen) Vertragspartner auch auf die in § 11a der Ruhegeldzusage angeführte Betriebszugehörigkeit beziehen sollte, lassen sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen.
 
b) aa) Soweit es um die Auslegung der Vertragsurkunden geht (Anstellungsvertrag und Ruhegeldzusage), ist festzustellen, dass die seinerzeitigen Vertragspartner (der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten) hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfrist des § 11a der Ruhegeldzusage keine Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Dies folgt nach den überzeugenden Ausführungen im Revisionsurteil vom 21.4./2.7.2009 ( - 3 AZR 501/07 - ) nicht nur aus der Stellung der Anrechnungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage, der die anrechnungsfähige Dienstzeit und nicht die Betriebszugehörigkeitszeit betrifft. Beide Begriffe sind nicht identisch. Dafür spricht auch § 16 AV. Danach sollte dem Kläger die Zeit ab 1970, in der er in Bankdiensten gestanden hat, für die Einstiegsstufe angerechnet werden. Diese Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der ferner dort getroffenen Regelung zu sehen, wonach die Pensionszusage auf einer Endstufe von 20 % des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen, basieren sollte. Damit betraf auch die in § 16 AV enthaltene Anrechnungsvereinbarung lediglich die Berechnung der Altersversorgung, dh. ihre Höhe und nicht die Frage, ob sich die Zeit des Klägers ab 1970 in Bankdiensten auf den Anspruch dem Grunde nach auswirken sollte. Die vom Berufungsgericht in diesem Sinne im Urteil vom 15.5.2007 - 3 Sa 19/07 - vorgenommene Vertragsauslegung ist insoweit vom Revisionsgericht nicht beanstandet worden.
 
bb) Mit dem Bundesarbeitsgericht ist weiter festzustellen, dass der Kläger aus der Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB), die bereits vor Aufhebung der Bereichsausnahme des AGBG für das Arbeitsrecht nach § 23 AGBG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz galt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf die Unklarheitenregel kann nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben. Dies ist hier (auch) nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht der Fall.

c) aa) Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist es nicht bewiesen, dass alle Beteiligten die in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage getroffene Vereinbarung: „Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet“ (ähnlich § 16 AV) übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass sich diese auch auf die in § 11a der Ruhegeldzusage angeführte Betriebszugehörigkeit beziehen würde. Einen diesbezüglichen Geschäftswillen hat der Zeuge (und damalige Vorstandssprecher) B. im Rahmen der Einstellungsverhandlungen weder ausdrücklich noch konkludent bzw. weder mündlich noch durch die Unterzeichnung des Anstellungsvertrages vom 2.4./21.4.1983 geäußert oder gebilligt. Hätten freilich der Kläger sowie die Vorstandsmitglieder A. und B. bzw. der Kläger und nur einer der beiden Zeugen die erwähnte Vereinbarung übereinstimmend in diesem Sinne verstanden, ginge deren Wille als wirklicher Wille der Vertragspartner dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor, - ein derartiger Wille würde sich (ungeachtet des § 12 AV) gegenüber dem Vertragswortlaut durchsetzen. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten vereinbarten Unverfallbarkeit ist schlüssig (vgl. BAG vom 21.4./2.7.2009 - 3 AZR 501/07 - dort S. 13 ff.). Dieses Vorbringen ist jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Beweis für den vom Kläger behaupteten inneren Willen der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist nicht erbracht. Der Zeuge (und damalige Vorstandssprecher) B. hat einen von dem Wunsch des Klägers (nach Unverfallbarkeit) abweichenden Willen gehabt hat. B. hat diesen abweichenden Willen dem Kläger gegenüber auch zum Ausdruck gebracht , - und zwar "spätestens im zweiten Gespräch" ( = Aussage des Zeugen B. gemäß Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - dort S. 10 = Bl. 288 d.A.).

bb) Allerdings hat der Zeuge A., der vom 1.1.1980 bis Ende März 1984 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt gewesen ist ( - seit Mitte 1981 als Vorstand), bei seiner Vernehmung nach näherer Maßgabe seiner weiteren Bekundungen ausgesagt, dass seines Erachtens die Altersversorgung des Klägers unverfallbar sein sollte. Man ( - "wir" - ) habe dem Kläger angeboten, die (A.-Bank-)Altersversorgung fortzuführen. Wenn man die Anrechnung der Vor-Bankdienstzeit bei der früheren Bank des Klägers in § 11a (der Ruhegeldzusage) mit einbeziehe, dann bleibe es bei der Unverfallbarkeit. Ob die Anrechnungszusage "bereits ab sofort, d.h. ab Eintrittsdatum oder erst ab erfolgreichem Abschluss der Probezeit greifen sollte", wusste der Zeuge nicht. Dem Zeugen A. war nicht in Erinnerung, dass B. dem Kläger deutlich gemacht hätte, dass die Anrechnung von Bankdienstzeiten nur für die Höhe eines etwaigen Anspruches nicht aber für den Grund bzw. für die Verfallbarkeit des Anspruchs von Bedeutung sei. Es sei damals nach seiner Erinnerung allein um die zeitliche Komponente, - nicht um die Anrechnung von etwaigen DM-Beträgen gegangen.
 
Demgegenüber hat aber der Zeuge B. nach näherer Maßgabe seiner Aussage im Wesentlichen bekundet, dass die Realisierung des Wunsches des Klägers (nach sofortiger Unverfallbarkeit) völlig aus dem Rahmen gefallen und auch gegenüber anderen vergleichbaren leitenden Mitarbeitern nicht zu vertreten gewesen wäre. Wenn der Kläger das so darstelle, dass ihm die Unverfallbarkeit der Ruhegeldzusage quasi als Kompensation hinsichtlich seiner Gehaltsvorstellungen zugesagt worden sei, so könne er dazu nur sagen: derartige Absprachen seien ihm nicht bekannt. Die Gehaltsvorstellung (des Klägers) sei nicht ganz ungewöhnlich gewesen. Man habe ( - "wir haben" - ) zunächst intern abgeklärt, wie weit man ( - "wir" - ) dem Kläger entgegenkommen könnte. Diesbezüglich sei auch mit dem Leiter Rechnungswesen J. gesprochen worden. Spätestens im zweiten Gespräch habe er, B., dem Kläger gesagt, dass es die von ihm gewünschte Unverfallbarkeit "bei uns" (also bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten) nicht gebe und nicht geben werde. Nur im Hinblick auf die Höhe eines etwaigen Ruhegeldes, - nicht im Hinblick auf die Frage der Verfallbarkeit oder Unverfallbarkeit habe der Kläger so gestellt werden sollen, als sei er seit 1970 Angestellter der Volksbank gewesen. Er, B., habe damals nicht den Eindruck gehabt, dass der Kläger die Hinweise M. zur Frage der Realisierung seines Wunsches nach Unverfallbarkeit nicht verstanden habe.
 
cc) Die Berufungskammer ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen B. überzeugt. Dieser Zeuge hat bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Seine Aussage ist glaubhaft, plausibel und ohne innere Widersprüche. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen um den langjährigen Vorstandssprecher (der Rechtsvorgängerin der Beklagten), der deswegen - und weil er eben die seinerzeitigen Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt hat - am Prozessausgang nicht uninteressiert ist. Diese "von der Historie her" bestehende ( - und vom Zeugen auch eingeräumte - ) Verbundenheit des Zeugen B. mit der Beklagten rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Zeuge habe vor Gericht falsch ausgesagt. Der Zeuge war seinerzeit nicht nur Vorstandssprecher (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) , - vielmehr war gerade auch das Thema "Personal" - soweit es um die Abgrenzung der Aufgabenverteilung zu dem Zeugen A. geht - , Sache von B. (vgl. dazu die Aussage des Zeugen A. gemäß Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - [dort S. 7 - oben - = Bl. 285 d.A.). Schließlich verfügte er, - als die Einstellungsgespräche mit dem Kläger (im Zeitraum Februar bis April 1983 bzw im Monat März 1983) geführt wurden - , bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nämlich seit 1979). Er stellt deswegen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eine geeignete Auskunftsperson dar. Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen bestehen nicht. Umstände, die Anlass zu derartigen Zweifeln geben könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Berufungskammer legt deswegen ihrer Entscheidung die Aussage des Zeugen B. zu Grunde. Die Berufungskammer ist i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass der von der Beklagten im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung vorgetragene Sachverhalt wahr ist und demgemäß seinerzeit eine (von den gesetzlichen Bestimmungen des BetrAVG aF losgelöste) sofortige Unverfallbarkeit (der betrieblichen Altersversorgung des Klägers) nicht vereinbart worden ist. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diesen Grad an Überzeugung hat die Berufungskammer in Bezug auf den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt.
 
dd) (1) Von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen A., der nach seinen eigenen Bekundungen "seinerzeit nicht wirklich im Guten bei der Volksbank A-Stadt ausgeschieden ist" ( - S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 = Bl. 284 d.A. - ), vermochte sich die Berufungskammer dagegen im Hinblick auf das Aussageverhalten des Zeugen und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von dem Zeugen gewonnen hat, letztlich nicht zu überzeugen. Völlig uninteressiert am Prozessausgang ist (auch) der Zeuge A. nicht. Immerhin hat der Zeuge den Kläger zu Hause in C-Stadt besucht, - wobei es um Fragen des Klägers im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsprozess des Klägers ging (Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - dort S. 5 - unten - = Bl. 283 d.A.). Zwar hat der Zeuge A. ausgesagt, dass seines Erachtens die Altersversorgung des Klägers unverfallbar sein sollte.
 
Insoweit bestehen und verbleiben für die Berufungskammer jedoch Zweifel am wahren Erinnerungsvermögen des Zeugen A., - ohne dass mit dieser Feststellung eine negative Bewertung der Person des Zeugen verbunden wäre. Zwischen dem hier entscheidungserheblichen Vorgang (Einstellungsgespräche mit dem Kläger) und der Zeugenvernehmung liegt eine beträchtliche Zeitspanne. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass mit zunehmendem Zeitablauf bzw. zeitlichem Abstand das menschliche Gedächtnis nachlässt und das menschliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Gerade in einem Fall der vorliegenden Art - der entscheidungserhebliche Vorgang aus dem Jahre 1983 lag im Zeitpunkt der am 20.10.2009 durchgeführten Beweisaufnahme bereits mehr als 26 Jahre zurück - kommt es aber auf das Erinnerungsvermögen der Zeugen an.
Zwar konnte sich der Zeuge A. u.a. auch noch daran erinnern, dass es ein entscheidendes Gespräch vor der Einstellung des Klägers gegeben habe und dass die "Parameter" der Altersversorgung des Klägers im Arbeitsvertrag gestanden haben. Auch nannte der Zeuge die damaligen Gesprächsteilnehmer sowie den Ort und die ungefähre Dauer des Gesprächs. Ebenfalls berichtete der Zeuge davon, dass der Kläger vor dem Gespräch eine mögliche Verspätung signalisiert habe und dass er, der Zeuge, nach dem Einstellungsgespräch mit dem Zeugen B. über die Belastbarkeit des Klägers gesprochen habe.
An einen Vorgang aus den achtziger-Jahren, bei dem es ebenfalls um die betriebliche Altersversorgung ging und der ihn, den Zeugen A., sogar selbst betraf, vermochte er sich aber - jedenfalls zunächst - nicht zu erinnern. Dieser Umstand begründet Zweifel am Erinnerungsvermögen des Zeugen. In diesem Zusammenhang ist auf die Anwaltskorrespondenz zu verweisen, die im Jahre 1985 über die Frage der Verfallbarkeit oder Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung des Zeugen A. geführt worden ist ( = Schreiben vom 29.8.1985 der RAe S. pp. - als Bevollmächtigte des Zeugen A. - zum einen und Schreiben vom 23.9.1985 des RA. H. - als Bevollmächtigter der Volksbank A-Stadt eG - zum anderen). Diese Anwaltskorrespondenz (Bl. 293 ff. d.A.) betraf eine für den Zeugen A. doch recht bedeutsame Problematik, - nämlich die, ob sein ehemaliger Arbeitgeber, die Volksbank, im Versorgungsfalle die anwaltlich geltend gemachte betriebliche Altersversorgung befriedigen würde, - also eine Problematik ( - es ging um die eigene Altersversorgung des Zeugen - ), von der an sich erwartet werden konnte, dass sich der Zeuge daran erinnerte. Gleichwohl vermochte sich der Zeuge A., als er während seiner Vernehmung gefragt wurde, ob sich der Zeuge nach seinem Ausscheiden einmal wegen etwaiger Altersversorgungsansprüche (eigene Ansprüche des Zeugen) an die Volksbank gewandt habe, an diesen Vorgang nicht zu erinnern, - jedenfalls hat er zunächst die ihm diesbezüglich gestellte Frage verneint (s. S. 7  der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - = Bl. 285 d.A.). Später ( - s. S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 = Bl. 289 d.A. - ) hat er sich im weiteren Verlauf seiner Vernehmung so eingelassen, dass "von diesem Schriftsatz" bei ihm "nichts mehr in Erinnerung vorhanden" gewesen sei.
Irritierend wirkt es (auch), dass der Zeuge A. am 20.10.2009 den Zeitpunkt seines Besuchs bei dem Kläger in C-Stadt zunächst mit "vor ca. einem Jahr" angegeben hat. Wäre dies richtig, wäre dies im Spätsommer/Herbst 2008 gewesen, - allerdings hatte der Kläger zuvor  bereits im Schriftsatz vom 12.3.2007 (dort S. 5), also vor deutlich mehr als einem Jahr, vorgetragen, dass sich der Zeuge A. noch genau an die Verhandlungen der Parteien erinnere. Zwar hat der Zeuge A. im Verlauf seiner Vernehmung an seiner ursprünglichen Zeitangabe ("vor ca. einem Jahr") nicht mehr festgehalten, - er hat erklärt, es müsse länger her sein, - gleichwohl begründet das Aussageverhalten des Zeugen durchgreifende Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen.
 
(2) Unabhängig davon - und darauf wird selbständig tragend dieses Berufungsurteil ebenfalls gestützt - ist die Aussage des Zeugen im Hinblick auf die vom Kläger zu beweisenden Umstände nicht genügend ergiebig. Es nicht ersichtlich, auf welche konkreten Tatsachen der Zeuge A. seine wertende Annahme stützt, (seines "Erachtens") habe die Altersversorgung des Klägers unverfallbar sein sollen. Das vom Zeugen erwähnte Angebot, "die (A.-Bank-)Altersversorgung fortzuführen" konnte unter den gegebenen Umständen durchaus bedeutet haben ( - wie dann auch in § 4 der Ruhegeldzusage und in § 16 S. 3 des AV vom 2.4./21.4.1983 so geregelt: "für die Einstiegsstufe" - ), dass zwar eine Anrechnung hinsichtlich der ab 1970 in Bankdienstenverbrachten Zeitdes Klägers erfolgen sollte, - dies aber eben nur hinsichtlich der Berechnung der Altersversorgung der Höhe nach. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, welchen genauen Inhalt die (A.-Bank-)Altersversorgung (des Klägers) gehabt hat, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte fortführen können. Schließlich hat auch der Zeuge A. auf die Stufen-Regelung der (Volksbank-)Altersversorgung hingewiesen. Er hat bekundet, dass in der "Volksbank bei der Altersversorgung eine Steigerung nach bestimmten Stufen vorgesehen" gewesen sei. Der Kläger habe "insoweit so gestellt werden" sollen, dass ihm "die Vor-Bankdienstzeit bei A." habe "gut gebracht werden" sollen. Im Hinblick darauf hätten B. und er ("wir") Einzelheiten der früheren Betriebsrentenzusage von A. nicht kennen müssen, - es sei "ja nur um das Gutbringen der Vor-Bankdienstzeit" gegangen (S. 4 - unten - der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 450/09 - = Bl. 282 d.A.). Bei seiner weiteren Erklärung:
"Wenn [Unterstreichung nur hier] man die Anrechnung der Vor-Bankdienstzeit bei der früheren Bank des Klägers in § 11a mit einbezieht, dann bleibt ́s bei der Unverfallbarkeit"
handelt es sich eher um eine rechtliche Wertung und Schlussfolgerung des Zeugen denn um die Wiedergabe einer Tatsache. Vom Kläger zu beweisen gewesen wäre aber, dass die Einbeziehung der Anrechnung (der ab 1970 in Bankdienstenverbrachten Zeit) in die in § 11a der Ruhegeldzusage genannte Betriebszugehörigkeit  tatsächlich dem Willen der (seinerzeitigen) Vertragspartner entsprochen hat. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Zumindest ist der Tatbestand eines zu Lasten des Klägers gehenden "non liquet" gegeben.

III. 

Die Berufung des Klägers bleibt hiernach erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht überwiegend, nämlich im Umfang der teilweisen Klagerücknahme, auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, - im übrigen auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Bei - wie hier gegebener - teilweiser Klagerücknahme ist über die Kosten entgegen § 269 Abs. 4 ZPO nicht im Beschluss, sondern im Endurteil zu entscheiden, da die §§ 91 ff. ZPO eine Gesamtentscheidung gebieten (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

Die (erneute) Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.
Darauf wird der Kläger hingewiesen.



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