Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 6 Sa 54/13

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Austritt aus Gewerkschaft

Zur Prozessführung hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz (aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft) für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht, das in Reichweite eines Antrags auf Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden muss.
Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist er in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen. Die bloße Behauptung, dem erstinstanzlichen -von der Gewerkschaft beauftragten- Prozessvertreter nicht mehr trauen können, genügt hierzu nicht.

(Entgegen: LAG Hessen, Urteil vom 21. Mai 2008 - Aktz. 16 Ta 195/08)

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Kündigungsschutzprozess.

Die seit August 1992 bei der Beklagten zuletzt zu einer Bruttovergütung von 1.915,93 Euro beschäftigte, 1972 geborene Klägerin hat am 19. April 2012, vertreten durch die D R GmbH, beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage gegen eine von der Beklagten unter dem 11. April 2012 zum 30. November 2012 erklärte krankheitsbedingte Kündigung eingereicht. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft v. Im Kammertermin vom 23. August 2012 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage ein für die Beklagte widerruflicher Vergleich geschlossen, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung zum 30. November 2012 bei Freistellung der Klägerin unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und etwaiger weiterer Freizeitausgleichsansprüche, sowie die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin in Höhe von 25.000,00 Euro brutto vorsah. Nach Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte hat das Arbeitsgericht die Klage mit am 27. September 2012 verkündetem Urteil abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat sich der nunmehrige Prozessvertreter der Klägerin gegenüber dem Arbeitsgericht als Prozessbevollmächtigter bestellt. Die D R GmbH hat das Mandat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 niedergelegt. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06. Februar 2013 hat die Klägerin, vertreten durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, Berufung gegen das diesem am 07. Januar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. September 2012 eingelegt. Im Rahmen des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 05. März 2013 hat die Klägerin die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. In ihrer zugleich vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie ua. angegeben, eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle (zB Gewerkschaft) trage die Kosten der Prozessführung nicht. Sie hat ein an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der D R GmbH vom 07. Februar 2013 zur Akte gereicht, in dem diese auf entsprechende Anfrage des Klägervertreters vom 06. Februar 2013 mitteilte, dass eine Deckungszusage nicht erfolgen könne, da die D R GmbH keine Rechtsschutzversicherung sei, sondern im Auftrag der Mitgliedsgewerkschaft für die Klägerin tätig werde. Mit Schreiben vom 22. April 2013, eingehend am 08. Mai 2013, hat die Klägerin ihre Mitgliedschaft gegenüber der Gewerkschaft v. ohne Angabe von Gründen gekündigt.

Auf gerichtlichen Hinweis unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - (jeweils zitiert nach juris), dass Bedenken bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen, sofern die Klägerin zur Durchführung des Berufungsverfahrens gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können, trägt die Klägerin vor, die Gewerkschaft v. habe bestätigt, dass grundsätzlich auch in zweiter Instanz die Vertretung des Gewerkschaftsmitglieds übernommen worden wäre, dass jedoch für den Fall des Austritts ab dem Zeitpunkt der Kündigung kein Rechtsschutz mehr gewährt werde. Da sie ihre Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft v. gekündigt habe, könne kein Rechtsschutz durch die Gewerkschaft mehr erfolgen. Zudem sei davon auszugehen, dass sie sich infolge der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht weiter habe von der Gewerkschaft vertreten lassen müssen. Dies zeige auch die mangelnde Kooperation der Gewerkschaft v. im Zusammenhang mit der Anforderung von Unterlagen für vorliegendes Prozesskostenhilfeverfahren. Sie sei angesichts ihres Lebensalters und der aktuellen schwierigen Situation zu keinem Zeitpunkt mit einem Vergleich einverstanden gewesen, da für sie nur der Erhalt des Arbeitsplatzes zähle. Die Klägerin trägt mit undatiertem, handschriftlich verfasstem Schreiben (Bl. 45 ff. PKH-Beiheft), zur Akte gereicht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2013, persönlich vor, vor dem Gütetermin habe sie mit dem sie vertretenden Rechtssekretär bis auf 10 Minuten vor dem Termin nur telefonieren können und er habe beim Kammertermin auf sie eingeredet, die Abfindung zu nehmen, weil sie keine Chancen habe, so dass sie zugestimmt habe. Sie sei von ihrem gewerkschaftlichen Rechtsvertreter im September 2012 nur über den Vergleichswiderruf durch die Beklagte, nicht jedoch im Oktober 2012 über das Urteil informiert, sondern telefonisch vertröstet worden, sie solle nächste Woche anrufen. Sie habe von dem Urteil von ihrer Chefin erfahren und habe dann den Anwalt gewechselt, weil sie einem solchen Anwalt nicht trauen könne.

II. Der Klägerin konnte gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht bewilligt werden. Da die Klägerin für die Durchführung des Berufungsverfahrens gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können, war sie gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, den Rechtsstreit mit eigenen Mitteln zu bestreiten (1.). Die Tatsache, dass die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft gekündigt hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Da sich die Klägerin durch den Gewerkschaftsaustritt während des Berufungsverfahrens sehenden Auges der Möglichkeit begeben hat, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ohne dass hinreichende sachliche Gründe für einen Austritt gerade zu diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen wären, verhält sie sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie anschließend noch staatlich finanzierten Rechtsschutz begehrt (2.).

1. Der Klägerin war es zumutbar, durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ihr Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Dass ihr gewerkschaftlicher Rechtsschutz für das Berufungsverfahren - vor der Kündigung der Mitgliedschaft - nicht gewährt worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.

1.1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Da die Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist, tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 14 aaO). Ist ein Arbeitnehmer als Partei zwar selbst bedürftig, hat er jedoch die als Vermögen zu betrachtende Möglichkeit, zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist er in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird; etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist (vgl. BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO). Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen (BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO).

Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet weder verfassungsrechtlichen Bedenken nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, noch führt sie zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl; von letzterem kann die Partei weiterhin Gebrauch machen, was jedoch nicht zugleich bedeuten muss, dass sie das Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf (vgl. BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 15 f., aaO; LAG Hamm 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - Rn. 30. zitiert nach juris).

1.2. Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung, der Berufungsbegründung und des Prozesskostenhilfegesuchs Mitglied der Gewerkschaft v. war, die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes für das Berufungsverfahren zumutbar. Die Klägerin hat keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür dargetan, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der gewerkschaftlichen Prozessvertretung in ausreichendem Maß zerrüttet war. Ihre bloße Behauptung, sie habe dem erstinstanzlichen Prozessvertreter der D-R GmbH nicht mehr trauen können, genügt hierzu nicht. Die von der Klägerin angeführten Vorfälle bieten ungeachtet ihrer subjektiven Einschätzung keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass aus sachlichen Gründen von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes auszugehen war.

Soweit die Klägerin zunächst den im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Widerrufsvergleich kritisiert und vorgegeben hat, zu keinem Zeitpunk mit einem Vergleichsabschluss einverstanden gewesen zu sein, ergibt sich aus der von ihr persönlich verfassten handschriftlichen Stellungnahme Gegenteiliges, da sie dort angibt, sie habe dem Vergleich zugestimmt, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter ihr geraten habe, sie solle die Abfindung nehmen. Dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie angesichts den sich im Rahmen des Üblichen haltenden Vergleichs insoweit schuldhaft falsch beraten hätte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal er angesichts der späteren erstinstanzlichen Klageabweisung offenbar die Rechtsauffassung zumindest des Arbeitsgerichts zutreffend eingeschätzt hat. Auch im Weiteren sind Fehler bei der Prozessführung, die zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hätten führen können, nicht erkennbar. Soweit die Klägerin moniert, sie habe vor dem Gütetermin lediglich 10 Minuten persönlichen Kontakt mit dem gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten gehabt, hätte es ihr frei gestanden, abschließend auf einem längeren persönlichen Gespräch zu bestehen. Im Übrigen vermögen Fehler, die ein Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft (möglicherweise) gemacht hat, keinen generellen Vertrauensverlust gegenüber allen gewerkschaftlichen Mitarbeitern zu begründen (LAG Schleswig-Holstein 04. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - Rn. 13, zitiert nach juris). Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen, sofern sie mit dem bisherigen Vertreter nicht zufrieden war (vgl. auch BAG 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - aaO). Der Vortrag der Klägerin, sie sei nicht über das am 18. Oktober 2012 verkündete Urteil in Kenntnis gesetzt worden, ändert an der Beurteilung auch dann nichts, wenn man die Behauptung der Klägerin als zutreffend unterstellt. Ausweislich des Akteninhaltes (Bl. 62 d. A.) ist das Protokoll des Verkündungstermins vom 18. Oktober 2012 erst am 22. Oktober 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin, die nach eigenen Angaben bereits durch ihre Vorgesetzte über das Urteil informiert war, ihren nunmehrigen Prozessvertreter, der sich am 22. Oktober 2012 gegenüber dem Gericht bestellt hat, bereits beauftragt. Ungeachtet der für den gewerkschaftlichen Vertreter grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer telefonischen Nachfrage bei Gericht über den Ausgang des Verfahrens bereits am Tag der Verkündung hat sich die gewerkschaftliche Vertretung zumindest nicht nachlässig verhalten, wenn sie die Klägerin angesichts des noch nicht vorliegenden Verkündungsprotokolls auf ein Telefonat zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen hat. Gleiches gilt im Übrigen angesichts der von der Klägerin vorgelegten mehrfachen gewerkschaftlichen Stellungnahmen für ihren Verweis auf eine mangelnde Kooperation der Gewerkschaft ver.di im Zusammenhang mit der Beschaffung von Unterlagen für die Prozesskostenhilfe.

2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, infolge ihres Gewerkschaftsaustritts mit Schreiben vom 11. April 2013, eingegangen bei der Gewerkschaft v. am 08. Mai 2013, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von gewerkschaftlichem Rechtsschutz mehr zu haben. Da hinreichende sachliche Gründe für den Austritt der Klägerin aus der Gewerkschaft während des Berufungsverfahrens weder vorgetragen, noch ersichtlich waren, ist der Klägerin die Inanspruchnahme staatlich finanzierten Rechtsschutzes verwehrt.

2.1. Die vom Staat zu leistende Prozesskostenhilfe ist für eine Prozesspartei gegenüber anderen Möglichkeiten, kostengünstig Rechtsschutz zu erreichen, subsidiär. Eine Prozesspartei darf sich daher nicht anderer Rechtsschutzmöglichkeiten, ohne vertretbaren sachlichen Grund, sehenden Auges begeben, um anschließend staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; gibt sie eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit grundlos auf, um anschließend staatlich finanzierten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so verhält sie sich rechtsmissbräuchlich; dieses Verhalten ist in seinen wesentlichen Grundzügen mit dem Verschenken von Vermögenspositionen gleichzusetzen, um anschließend Sozialhilfe zu beantragen (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - Rn. 16; aA (grds. Bejahung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch bei auf grundlosem Austritt beruhenden Verlust der gewerkschaftlichen Vertretung): Hessisches LAG 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 - Rn. 8 ff.; jeweils zitiert nach juris). Hierbei dürfen die Anforderungen an einen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht überspannt werden, da jede Prozesspartei auch in diesem Zusammenhang das Grundrecht der (negativen) Vereinigungsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) in Anspruch nehmen kann (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - aaO, Rn. 17). Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, die das Recht zum Austritt aus einer Koalition umfasst, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Kläger, nachdem er mit Hilfe der Rechtssekretäre einer Gewerkschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, von seinem Recht zum Austritt aus der Gewerkschaft Gebrauch gemacht und den damit verbundenen Verlust seiner bisherigen Vertretung in Kauf genommen hat, ohne dass nachvollziehbare und sachliche Gründe für seinen Gewerkschaftsaustritt gerade zu diesem Zeitpunkt vorgetragen werden und vorliegen (vgl. im Zusammenhang mit § 73 a Abs. 2 SGG idF vom 13. Juni 1980: BVerfG 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - Rn. 9, zitiert nach juris). Beruft sich eine Prozesspartei zur Begründung des Gewerkschaftsaustrittes und des damit verbundenen Verlustes gewerkschaftlichen Rechtsschutzes darauf, dass ihr die weitere Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wegen des Verhaltens von Mitarbeitern der Gewerkschaft unzumutbar gewesen sei, so liegt hierin ein sachlicher Grund nur dann, wenn eine entsprechende Unzumutbarkeit tatsächlich feststellbar ist (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - aaO, Rn. 18).

2.2. Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr sei infolge ihres mit Schreiben vom 22. April 2013 erklärten Gewerkschaftsaustritts die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes verwehrt. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Gewerkschaftsaustritt nur deshalb erklärt hat, um gezielt eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung zu erreichen, hat sich die Klägerin mit ihrem Austritt sehenden Auges des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes begeben, ohne dass hierfür hinreichende sachliche Gründe vorgelegen hätten. Die Klägerin hat sich - wie zur Mandatskündigung gegenüber der gewerkschaftlichen Rechtsvertretung - zur Begründung ihres Austritts aus der Gewerkschaft ausschließlich auf ihren Vertrauensverlust in die Vertretung durch die Gewerkschaft berufen. Hierin liegen aus den bereits unter 1.2. dargestellten Erwägungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichenden sachlichen Gründe, die der Vertretung entgegen stehen. Auf weitere Gründe für ihren Gewerkschaftsaustritt gerade zum erfolgten Zeitpunkt hat sich die Klägerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht gestützt. Anhaltspunkte für die Verletzung der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionsfreiheit sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Frage, inwieweit ein Gewerkschaftsaustritt aus politischen oder finanziellen Beweggründen einen ansonsten bestehenden Prozesskostenhilfeanspruch unangetastet ließe, konnte dahinstehen.

III. Wegen Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 (zitiert nach juris) hinsichtlich der Frage des Versagung von Prozesskostenhilfe bei Gewerkschaftsaustritt ohne hinreichenden Grund wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 574 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 ZPO, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; vgl. BAG 21. Juni 2006 - 3 AZB 65/05 - Rn. 9, 12; BAG 20. August 2002 - 2 AZB 16/02 - Rn. 1, jeweils zitiert nach juris).



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