Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 330/13

Weihnachts- und Urlaubsgeld entfällt wegen Ausgleichsklausel im Vergleich

(1.) Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Erfüllung des Vergleichs als abgegolten anzusehen sind, sind grundsätzlich weit auszulegen. Nur so wird dem Zweck der Ausgleichsklausel, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln, hinreichend Rechnung getragen.

(2.) Eine Klausel des hier maßgeblichen Inhalts ist deshalb als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren:
"Mit Erfüllung des vorstehenden Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie derzeit bekannt oder unbekannt, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, abgegolten, mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung."

(3.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Vergleichsklausel, nach der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen hat, wenn die ordnungsgemäße Abrechnung im weiteren konkretisiert wurde (hier: monatliches Festgehalt sowie konkret bezeichnete Sonderzahlungen).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2013, Az.: 2 Ca 620/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für das Jahr 2012 verlangen kann.

Der Kläger war vom 15.02.1982 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.09.2009 wurde folgende Vergütung vereinbart:

"3.1. Der Arbeitnehmer wird entsprechend der tarifvertraglichen Regelung in die Gehalts-/Lohngruppe 6 eingruppiert und vergütet. Derzeit sind das € 2.472,52 pro Monat. Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in Höhe von € 1.087,48 pro Monat. Das Bruttogehalt beträgt € 3.560,00. Dieser Betrag wird nachträglich monatlich abgerechnet und auf ein vom Mitarbeiter benanntes Konto angewiesen. (zuletzt erhielt der Kläger € 3.599,--)

3.2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsgeld, welches die Hälfte des Bruttogehaltes gemäß Absatz 1 Satz 4 beträgt. Der Betrag wird zusammen mit dem Aprilgehalt ausgezahlt.

3.3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein 13. Gehalt als Weihnachtsgeld, welches dem Bruttogehalt gemäß des in Absatz 1 Satz 4 genannten Betrages entspricht. Der Betrag wird zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt."

Mit Schreiben vom 03.09.2009 wurde dem Kläger eine variable Prämie in Höhe von € 4.000,00 bei 100% Zielerreichung zugesagt. Des Weiteren wurde die Geltung der Tarifverträge für den Hamburger Groß- und Außenhandel vereinbart.

Nachdem die Beklagte dem Kläger am 22.06.2011 ordentlich zum 01.02.2012 sowie des Weiteren am 08.11.2011 außerordentlich gekündigt und der Kläger dagegen Kündigungsschutzklage erhoben hatte, schlossen die Parteien am 06.03.2012 folgenden gerichtlichen Vergleich:

"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2012. An der fristlosen Kündigung vom 08.11.2011 sowie der darin enthaltenen vorsorglichen ordentlichen Kündigung und den hierauf gestützten Gründen wird nicht festgehalten.

2. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger ab 20.10.2011 wieder gesund ist. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von EUR 4.000,00 brutto zuzüglich EUR 430,00 als Ersatz für den Anspruch auf einen Dienstwagen. Es besteht weiterhin Einigkeit, dass variable Vergütungsbestandteile nicht gezahlt werden.

3. Die Beklagte gewährt dem Kläger darüber hinaus das 13. sowie das 13,5. Monatsgehalt für das Jahr 2011. Sie zahlt darüber hinaus an den Kläger EUR 1.785,00 Spesen für den Zeitraum 25.09.2011 bis 07.10.2011. Die Arbeitgeberin erstattet dem Kläger darüber hinaus EUR 230,00 Stornogebühr, die dem Kläger durch den X in C-Stadt durch die kurzfristige Kündigung des Beherbergungsvertrages in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus erstattet die Beklagte dem Kläger die ausstehende Lagermiete für den von ihm für die Beklagte angemieteten Lagerraum bis zu der bereits erfolgten Kündigung. Die Beklagte zahlt an den Kläger die Jubiläumszahlung für 30-jährige Betriebszugehörigkeit, die am 15.02.2012 fällig gewesen wäre.

4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger bis zum o.a. Beendigungszeitpunkt bezahlt und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche sowie evtl. Überstundenguthaben von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird.

5. Die Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von EUR 100.000,00 an den Kläger. Die Abfindung wird fällig bei Beendigung zum 31.12.2012 im Januar 2013. Sie gilt bereits jetzt als entstanden und ist damit vererblich.

6. Der Kläger ist berechtigt, innerhalb einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor dem o.a. Zeitpunkt zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die unter Ziffer 5 genannte Abfindung um das bis zum 31.12.2012 ersparte Bruttoarbeitsentgelt. Die Abfindung wird in diesem Fall auch fällig zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

7. Die Beklagte erstellt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Beendigungszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung entsprechend der Schulnote "2+". Das Zeugnis trägt als Ausstellungsdatum das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wird über den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt. Es enthält am Ende folgende Formeln:

Das Arbeitsverhältnis endete zum ...

Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn A. und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. Wir wünschen ihm für die Zukunft sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht alles Gute.

Die Beklagte erstellt dem Kläger sofort ein entsprechendes Zwischenzeugnis.

8. Mit Erfüllung des vorstehenden Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie derzeit bekannt oder unbekannt, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, abgegolten, mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

9. Durch den vorstehenden Vergleich sind sowohl die Verfahren 2 Ca 1982/11 sowie 2 Ca 1257/11 beendet.

10. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, vorstehenden Vergleich bis spätestens 20.03.2012 schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Ludwigshafen zu widerrufen. "

Der Vergleich ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 27.12.2012 hat der Kläger von der Beklagten sowohl die Urlaubsgeldzahlung als auch die Sonderzahlung für 2012 auf der Basis einer monatlichen Vergütung von € 4.000,00 verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung dieser Beträge abgelehnt.

Der Kläger hat vorgetragen,

aus Ziffer 2 des Vergleichs, wonach die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt geschuldet sei, ergebe sich, dass ihm ein Anspruch auf alle im Arbeitsvertrag geregelten Gehaltsbestandteile zustehe Dies umfasse auch das im Arbeitsvertrag vorgesehene Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Festlegung des monatlichen Festgehaltes auf € 4.000,00 sei aufgrund der variablen Vergütungsbestandteile erfolgt, da sich daraus ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 3.857,00 ergeben habe. Das Weihnachtsgeld sowie das Urlaubsgeld für 2011 seien nur deshalb ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen worden, weil andernfalls zu befürchten gewesen sei, dass eventuell der Anspruch aufgrund der Ausschlussfristen des Tarifvertrages entfallen gewesen wäre.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.000,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 als Weihnachts- und Urlaubsgeld 2012 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der gerichtliche Vergleich begründe keine Ansprüche des Klägers auf zusätzliche Sonderzahlungen für das Jahr 2012. Derartige Ansprüche seien ganz bewusst nicht im Vergleich geregelt worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch die von € 3.599.00 auf € 4.000,00 erhöhte Monatsvergütung abgewickelt werden sollen, wodurch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit abgegolten gewesen seien. Dieser Betrag ergebe sich aus der Berechnung des Gehaltes des Klägers in Höhe von € 3.599,00 x 13,5 = € 48.586,50, verteilt auf 12 Monate = € 4.048,88, so dass mit der auf € 4.000,00 erhöhten und aufgerundeten monatlichen Vergütung erkennbar die Sonderzahlungen für 2012 mit abgegolten seien. Alle zusätzlichen Einmalzahlungen seien abschließend in Ziffer 3 des Vergleiches geregelt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger bei dem von ihm dargelegten Verständnis auch noch auf der Basis des erhöhten Festgehaltes zusätzliche Sonderzahlungen für 2012 zustehen sollten. In einem Telefonat am 19.03.2012 zwischen den ursprünglichen Prozessvertretern der Parteien sei ausdrücklich besprochen und von dem Beklagtenprozessbevollmächtigten auch so bestätigt worden, dass das 13,5.- Monatsgehalt nur für 2011 bezahlt werden solle.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.06.2013 - 2 Ca 620/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 78 - 87 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 24.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.08.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 24.09.2013 beim Landearbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, aus der Formulierung im Vergleich, dass "die Parteien Einigkeit darüber gefunden haben, dass bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet wird" folge, dass die dem Kläger noch zustehenden Leistungen aus dem Arbeitsvertrag bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zuzuwenden seien. Dazu gehörten auch die streitgegenständlichen Forderungen. Für eine weitergehende Auslegung des Vergleichs bleibe insoweit kein Raum. Dem stehe auch nicht die Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich entgegen, denn nach deren eindeutigen Wortlaut umfasse sie gerade nicht die Ansprüche, die zur Erfüllung des Vergleichs noch zu tätigen gewesen seien. Es verzichte der Kläger im Übrigen auf die variablen Vergütungsbestandteile, nicht auf weitere Leistungen.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.09.2013 (Bl. 114 - 119 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 120 bis 124 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2013 unter dem Az.: 2 Ca 6210/13 wird abgeändert.

die Beklagte wird verurteilt an den Kläger den sich aus € 6.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien durch die Abgeltungsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs entfallen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Formulierung der Verpflichtung zur "ordnungsgemäßen Abrechnung" gemäß Ziffer 2 des Vergleichs. Das Verständnis des Klägers insoweit widerspreche dem Wortlaut, der Entstehungsgesichte, dem Verhalten der Parteien bei Abschluss des Vergleichs, dem Zweck des Vergleichs und der bei Abschluss des Vergleichs gegebenen Interessenlage. Insbesondere widerspreche das Verständnis des Klägers aber dem Sinn und Zweck der Abgeltungsklausel, wonach durch eine solche Klausel das Arbeitsverhältnis gerade abschließend bereinigt werden solle. Vor diesem Hintergrund habe es einer eindeutigen und unmissverständlichen - nicht vorhandenen - Regelung bedurft, dass das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld für 2012 entgegen der abschließenden Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vor dessen Ziffer 2 habe erfasst werden sollen.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28.10.2013 (Bl. 140 bis 146 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2013.

Entscheidungsgründe

I.  Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.  Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verlangen kann.

Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2012 zu. Denn ein derartiger Anspruch, der durch den ursprünglichen Arbeitsvertrag - in anderer als der geltend gemachten Höhe - begründet wurde, ist nämlich zumindest aufgrund der Abgeltungsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs vom 06.03.2012 (- 2 Ca 1982/11 und 2 Ca 1257/11 Arbeitsgericht Ludwigshafen) gemäß § 397 Abs. 2 BGB entfallen.

Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beantwortung der Frage, welche Rechtsqualität und welchen Umfang die Abgeltungsklausel hat, durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB bestimmt. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende durch seine Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von jedem Empfänger zu verstehen war (BAG 03.05.2006 - 10 AZR 310/05 -).

Die Ausgleichsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs hat den Zweck, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln (vgl. BAG 05.04.1973 AP § 794 ZPO Nr. 22; 10.05.1978 EzA § 794 ZPO Nr. 3; dies gilt nicht für eine Klausel mit dem Wortlaut "Damit ist der Rechtsstreit... erledigt" (LAG Köln 28.10.1994 NZA 1995, 739 LS). Dieser die Gerichtspraxis in den Tatsacheninstanzen (vgl. § 57 Abs. 2 ArbGG) i.d.R. beherrschende Zweck - Schaffung klarer Verhältnisse (vgl. BAG 28.07.2004 EzA § 611 BGB 2002 Aufhebungsvertrag Nr. 4) und Vermeidung möglichen Streits in der Zukunft (BAG 22.10.2008 EzA § 74 HGB Nr. 70) - wird aber nur erreicht, wenn die Klausel grds. weit ausgelegt wird in dem Sinne, dass alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden müssen, ohne dass es weiterer Zusätze bedarf wie "bekannt oder unbekannt" oder "gleich aus welchem Rechtsgrund" (BAG 22.10.2008 EzA § 74 HGB Nr. 70). Über die Tragweite des Vergleichs darf es keine Unklarheit geben, sonst kann er seine Friedensfunktion nicht erfüllen. Das gilt auch für Ansprüche, die sich erst aus den Bedingungen des Vergleichs selbst ergeben können (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kap. 3 Rn. 4791 ff.).

Eine Klausel des hier maßgeblichen Inhalts (vgl. Diller FA 2000, 270 ff.) ist deshalb als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB zu qualifizieren (LAG München (24.04.1997 BB 1998, 26) a.A. LAG Düsseldorf 07.12.2000 NZA-RR 2002, 15: deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis). Wird dieses Schuldanerkenntnis in Kenntnis einer möglichen bestehenden Forderung abgegeben, so scheidet eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus.

Das BAG (31.07.2002 EzA § 74 HGB Nr. 63, 64; 19.11.2003 NZA 2004, 554; 07.09.2004 EzA § 74 HGB Nr. 66 m.Anm. Buchner SAE 2007, 1 ff.; LAG Bln. 26.08.2005 NZA-RR 2006, 67) hat in diesem Zusammenhang für die notwenige Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB (BAG 08.03.2006 EzA § 74 HGB Nr. 67) folgende Grundsätze aufgestellt:

Ausgleichsklauseln sind im Interesse klarer Verhältnisse grds. weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen.

Sieht eine allgemeine Ausgleichsklausel vor, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, so sind von diesem Wortlaut grds. auch Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot erfasst. Eine Auslegung, die zum Fortbestand des Wettbewerbsverbots einerseits und zum Verzicht auf Ansprüche auf Karenzentschädigung andererseits führt, ist widersprüchlich.

Die zum Verzicht auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung entwickelten Auslegungsregeln sind auf diese Ansprüche nicht anwendbar.

Dies schließt nicht aus, dass aus weiteren Umständen z.B. Art und Inhalt der Vorverhandlungen sowie Verhalten nach Vertragsschluss, auf einen anderen Willen der Parteien geschlossen werden kann.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2012 verzichtet.

Die in Ziffer 8 des Vergleichs vereinbarte Abgeltungsklausel ist umfassend mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, die ausdrücklich ausgenommen wurden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs, wonach die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt und damit bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abzurechnen hat. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dann, wenn sich der Arbeitgeber in einem (z.B. gerichtlichen) Vergleich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung "ordnungsgemäß abzurechnen", dadurch mangels anderer Anhaltspunkte ein Vergütungsanspruch nicht selbstständig begründet wird. Vielmehr betrifft die Abrechnung dann nur die nach anderen Rechtsgrundlagen bestehenden Ansprüche (BAG 19.05.2004 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 6; s.a. LAG Hamm 11.02.2008 - 8 Sa 1592/07, EzA-SD 11/2008 S. 6 LS).

Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung wurde vorliegend in Ziffer 2. des Vergleichs dahingehend präzisiert, dass die Abrechnung auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von € 4.000,00 erfolgt zuzüglich eines Betrages von € 430,00 als Ersatz für den Anspruch auf einen Dienstwagen. Ob der Betrag von € 4.000,00 festgelegt wurde, um die Sonderzahlung für 2012 zu kompensieren, wie von der Beklagten behauptet, oder um die variablen Vergütungsbestandteile auszugleichen, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen. Denn die Parteien haben vereinbart, dass die ordnungsgemäße Abrechnung nicht für alle arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt, sondern nur auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von € 4.000,00 zuzüglich des finanziellen Ersatzes für das Dienstfahrzeug. Daneben haben die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs weitere Zahlungsansprüche des Klägers, die über das monatliche Festgehalt hinausgehen, festgeschrieben. Darin sind sowohl die Sonderzahlungen für 2011 als auch weitere Zahlungen wie Spesen, Stornogebühren, Lagermiete und die Jubiläumszahlung enthalten. Selbst wenn die Sonderzahlung 2011 nach der Darstellung des Klägers deshalb aufgenommen wurde, um mögliche tarifvertragliche Ausschlussfristen zu umgehen, trifft dies, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, zumindest zum Teil nicht auf die anderen festgelegten Ansprüche zu. Deshalb sind aufgrund der Präzisierung der Regelung in Ziffer 2 und 3 des Vergleichs Anhaltspunkte nur dafür gegeben, davon auszugehen, dass die Parteien vorliegend eine abschließende Regelung treffen wollten. Dies entspricht der weiten Auslegung von Abgeltungsklauseln, deren Befriedungsfunktion nur erreicht werden kann, wenn von der Abgeltungsklausel ausgeschlossene Ansprüche unmissverständlich im Vergleich bezeichnet worden sind. Wenn die Parteien aber - wie vorliegend - eine derart umfangreiche Regelung mit der detaillierten Auflistung für einzelne Ansprüche vorgenommen haben, kann aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß Ziffer 2 des Vergleichs kein Anspruch auf die Zahlung weiterer Vergütungsbestandteile zusätzlich zu der monatlich festgelegten Zahlung erwachsen.

Für dieses Verständnis und für diese Auslegung des Vergleichs spricht auch, das bei der vom Kläger vorgetragenen Auslegung des Vergleichs sich ein höherer Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergeben würde als ursprünglich aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger stützt sich als Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche auf den Vergleich und macht deshalb die Ansprüche auf der Basis des in Ziffer 2 des Vergleichs erhöhten Arbeitsentgelts von € 4.000,00 statt € 3.590,00 geltend. Nach seinem Verständnis haben die Parteien über den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinaus einen höheren Anspruch im Vergleich geschaffen. Ein solcher müsste nach den zuvor dargestellten Grundsätzen aber unmissverständlich formuliert sein; dies ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht der Fall.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht - aus der Sicht des Klägers durchaus verständlich - lediglich deutlich, dass der Kläger mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Entgegen seiner Auffassung kommt der Formulierung "ordnungsgemäß abgerechnet" im hier maßgeblichen Zusammenhang keine anspruchsbegründende Bedeutung zu. Im Übrigen steht dem geltend gemachten Anspruch, wie ausgeführt, die umfassende Ausschlussklausel gemäß Ziffer 8 des Vergleichs entgegen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.



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