Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 10 Sa 389/11

Wirksame Kettenbefristung einer Vertretungslehrerin

Es ist zulässig, eine Lehrerin über Jahre hinweg mit befristeten Verträgen an verschiedenen Schulen als Vertretungskraft für andere Lehrer/innen, welche wegen Mutterschutz- oder Elternzeit ausfallen, zu beschäftigen. Der an sich zulässige Sachgrund des Vertretungsbedarfs wird auch nicht rechtsmissbräuchlich benutzt, nur weil der Vertretungsbedarf durchgehend über längere Dauer besteht (Fallgruppe: unzulässige Abdeckung des Regelbedarfs durch Vorschieben eines Grundes). Denn je nach Fächerkombination, Schultyp und -ort variiert auch das "Anforderungsprofil" der benötigten Vertretungskraft. Außerdem können gerade Elternzeiten, die in Lage und Dauer sehr unterschiedlich ausfallen, sehr unterschiedlichen Vertretungsbedarf auslösen.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. Juni 2011, Az.: 10 Ca 217/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Die 1953 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie wird seit dem 15.09.2004 - mit einer Unterbrechung vom 07.07.2007 bis 31.01.2008 - auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im rheinland-pfälzischen Schuldienst beschäftigt. Im Einzelnen:

Beginn

Ende

Datum

Stunden

Schule

Vertretungsgrund

15.09.04

22.07.05

08/24

Z.

28.02.05

22.07.05

06/24
Aufstockung

X.

Krankheit:
Dr. Y. W.

23.07.05

31.01.06

12/27

X.

Elternzeit: U. T.

01.02.06

14.07.06

12/27

X.

Elternzeit: U. T.

15.07.06

31.01.07

12/27

X.

Elternzeit:
S. R.

01.02.07

06.07.07

12/27

X.

Elternzeit:
S. R.

01.02.08

20.06.08

15.01.08

12/27

Q.

Elternzeit:
P. N.

21.06.08

02.10.09

11.06.08

12/27

Q.

Elternzeit:
M. L.

04.08.08

31.01.09

01/27
Aufstockung

Q.

Elternzeit: K. J.

01.02.09

02.10.09

01/27
Aufstockung

Q.

Elternzeit: K. J.

03.10.09

31.01.11

05.09.09

13/24

Q.

Elternzeit: I. H.

01.02.11

16.09.11

19.01.11

13/24

Q.

Krankheit/ Mutterschutz/ Elternzeit: G. F.

Mit Datum vom 05.06.2009 schlossen die Parteien den vorletzten Arbeitsvertrag. Dieser hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

„§1
Frau A. wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 03.10.2009
als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft befristet
mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 13,00/ 24,00 Pflichtstunden eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit der Studienrätin
I. H., längstens bis zum 31.01.2011.
...
E.-Stadt, den 5. Juni 2009                                                                                                                                           vorbehaltlich einer juristischen
D.                                                        Entscheidung über den Verlust
31.-03/37 A. (Za.)                                                                                                                                                                          meiner Ansprüche aus dem
Im Auftrag                                                           TVÜ-Vertrag
gez
Ya.Xa.                                                                                                                                                                                                                     Anna A."


Der Dienstantritt erfolgte bereits am 02.10.2009. Darüber existiert eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, von der die Klägerin Kenntnis genommen hat.

Mit Datum vom 19.01.2011 schlossen die Parteien den letzten Arbeitsvertrag. Dieser lautet - auszugsweise - wie folgt:

㤠1
Frau A. wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 01.02.2011
als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft befristet
mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 13,00/ 24,00 Pflichtstunden eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Krankheit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist sowie für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/ der Mutterschutzverordnung und der sich anschließenden Elternzeit der Studienrätin G. F., längstens bis zum 16.09.2011.
...“


Die Klägerin unterrichtete das Fach Chemie. Die vertretene Studienrätin H. unterrichtete die Fächer Chemie und Deutsch. Sie wurde von der Klägerin im Fach Chemie mit 13 Wochenstunden unmittelbar vertreten. Die zuletzt vertretene Studienrätin F. unterrichtete die Fächer Biologie und Deutsch. Der Studienrat Wa. gab 9 Wochenstunden, die Studienrätin Va. 4 Wochenstunden im Fach Chemie an die Klägerin ab; sie konnten dadurch in diesem Umfang den Biologieunterricht der Studienrätin F. übernehmen.

Mit ihrer am 08.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die im vorletzten Vertrag vom 05.09.2009 vereinbarte Befristung, hilfsweise die im letzten Vertrag vom 19.01.2011 vereinbarte Befristung unwirksam sei. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin im Rahmen eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits ab 17.09.2011 weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.06.2011 (dort Seite 2-6 = Bl. 77-81 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund Befristung vom 05.06.2009 nicht zum 31.01.2011 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Es wird hilfsweise festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund Befristung vom 19.01.2011 nicht zum 16.09.2011 beendet wird, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 16.09.2011 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 05.06.2009 unterliege auf Grund des am 19.01.2011 vorbehaltlos geschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrages nicht der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Eine Befristungskontrolle des vorangegangenen Vertrages finde nur statt, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abschlössen, dass zwischen ihnen nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin mache geltend, sie habe den Schulleiter darüber informiert, dass sie den Vertrag vom 05.06.2009 juristisch überprüfen lassen wolle. Das genüge nicht, denn der Schulleiter sei in Bezug auf Vertragsabschlüsse nicht selbst Vertreter des beklagten Landes. Die Vereinbarung eines Vorbehalts sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil die Klägerin neben dem -unterstellt- unbefristet weiterlaufenden Vertrag vom 05.06.2009 zusätzlich am 19.01.2011 einen weiteren Halbtagsvertrag hätte abschließen können. Bei lebensnaher Auslegung hätten die Parteien die beiden Verträge nicht parallel fortführen wollen. Im vorliegenden Fall ergebe sich auch keine konkludente Vereinbarung eines Vorbehalts im Zusammenhang mit der Klageeinreichung, denn die Klä- gerin habe den Folgevertrag am 19.01.2011 und damit bereits vor Einreichung (am 08.02.2011) und Zustellung der Befristungskontrollklage (am 14.02.2011) abgeschlossen.

Der Klageantrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Die Befristung im Vertrag vom 19.01.2011 sei nicht wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam, §14 Abs. 4 TzBfG. Die Klägerin habe ihren ursprünglichen Vortrag, sie habe lediglich eine Kopie des Vertrags mit der Unterschrift der Vertreterin des beklagten Landes in Kopie erhalten, korrigiert. Auf dem Vertragsexemplar der Klägerin befindet sich die Originalunterschrift der Vertreterin des beklagten Landes. Auf dem Exemplar des beklagten Landes befindet sich die Originalunterschrift der Klägerin. Damit sei zumindest die Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB eingehalten. Die im Arbeitsvertrag vom 19.01.2011 vereinbarte Befristung zum 16.09.2011 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, weil die Klägerin zur Vertretung der Studienrätin F. beschäftigt werde. Frau F. sei unstreitig wegen Mutterschutzes und anschließender Elternzeit nicht für das beklagte Land tätig. Sie habe Biologie und Deutsch unterrichtet. Unstreitig unterrichteten die Lehrer Wa. und Va. in Vertretung für Frau F. das Fach Biologie, während die Klägerin deren Chemieunterricht vertrete. Die Klägerin werde daher mit ihrem Einsatz im Fach Chemie aufgrund eines konkreten Bedarfs durch den Ausfall der Studienrätin F. eingesetzt. Für die Wirksamkeit der Befristung sei nicht entscheidend, ob Frau F. nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin ihre Arbeit wieder aufnehmen werde. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 08.06.2011 (Bl. 81-86 d.A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist der Klägerin am 24.06.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 08.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.07.2011 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch der ältere Vertrag vom 05.06.2009 sei auf seine Berechtigung zu überprüfen. Die Verträge vom 05.06.2009 und vom 19.01.2011 stünden in keinem Alternativverhältnis. Es sei durchaus üblich und Gang und Gäbe, dass Lehrkräfte im beklagten Land 26 Wochenstunden unterrichteten (Beweis: N.N.). Bei Abschluss des jüngeren Vertrages sei demnach die Erfüllung des älteren möglich gewesen und noch möglich. Sie habe ihrem einzigen persönlichen Ansprechpartner auf Seiten des beklagten Landes, nämlich dem Schulleiter Ua., mindestens zweimal - sowohl vor als auch bei Unterzeichnung des neueren Vertrages - erklärt, dass sie die Befristung des gerade auslaufenden Vertrages gerichtlich überprüfen lasse. Dies habe der Schulleiter in den mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht auch mehrfach wahrheitsgemäß bestätigt. In ihrem Fall könne man im Abschluss des neuen befristeten Vertrages keinesfalls einen Verzicht auf gesetzlich gegebene Rechte sehen. Eine Verzichtsvereinbarung sei nicht getroffen worden, sie wäre im Übrigen nach § 22 TzBfG unwirksam. Der Vertrag vom 05.06.2009 habe -zumindest bis zum 21.03.2011- nicht dem Schriftformerfordernis genügt. Es sei völlig unerheblich, dass Herr Ya. Xa., ein Mitarbeiter der D., die Unterschrift im Nachhinein geleistet habe. Im Übrigen sei gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich, dass auch sie ein Vertragsexemplar mit der Originalunterschrift des Vertreters des Landes besitze. Dem sei nicht so. Sie habe ihren Dienst bereits einen Tag vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn aufgenommen. Hierüber habe unzweifelhaft keine schriftliche Vereinbarung vorgelegen.

Auch der letzte Vertrag vom 19.01.2011 sei unwirksam. Für die immer wiederkehrenden Befristungen sei faktisch kein Sachgrund vorhanden. Während die ersten Befristungen noch als Vertretung für eine bestimmte Vakanz gedacht gewesen seien (Frau T., Frau R.), seien die Sachgründe in letzter Zeit ohne Grund ausgetauscht worden. Eine Vertretung von Frau H. sei weiterhin nötig, da sie definitiv in nächster Zeit nicht mehr in den Schuldienst zurückkehre. Sie bestreite, dass Frau F. wieder in den Schuldienst zurückkehre. Jedenfalls habe das beklagte Land bei Abschluss des Vertrages nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten können, Frau F. werde ihre Tätigkeit auf jeden Fall in vollem Umfang nach der Elternzeit wieder aufnehmen. Im Übrigen sei bereits damals bekannt gewesen, dass Frau F. mindestens bis 30.06.2012 Elternzeit beanspruche. Das beklagte Land berufe sich auf eine mittelbare Vertretung. Allerdings sei die Vertretungskette nicht bei Vertragsschluss dokumentiert und nach Außen manifestiert worden. Die gesamte Konstruktion der Historie zeige, dass ein permanenter Bedarf an weiteren Lehrkräften bestehe, um Fehlzeiten durch Schwangerschaften, Elternzeiten, Krankheiten usw. abzudecken. Es bestehe nicht lediglich ein temporärer Vertretungsbedarf, sondern ein starker struktureller Lehrermangel. Es bestehe auch nach dem 16.09.2011 ein akuter Bedarf für ihren Einsatz, was durch ihre Prozessbeschäftigung belegt werde.

Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass der Personalrat zu den Befristungen jeweils ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 25.07.2011 (Bl. 103-113 d.A.), vom 16.09.2011 (Bl. 120-121 d.A.), vom 18.10.2011 (Bl. 162-163 d.A.) und vom 22.02.2012 (Bl. 205-207 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 10 Ca 217/11, vom 08.06.2011, zugestellt am 24.06.2011, wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 05.06.2009 aufgrund der Befristung vom 05.06.2009 nicht zum 31.01.2011 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Es wird (hilfsweise) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 19.01.2011 aufgrund der Befristung vom 19.01.2011 nicht zum 16.09.2011 beendet wird, sondern darüber hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze vom 30.09.2011 (Bl. 123-130 d.A.) und vom 01.03.2012 (Bl. 212 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Berufungskammer hatte den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 26.01.2012 (EuGH - C-586/10 [Kücük] - NZA 2012, 135) ausgesetzt.

 

Entscheidungsgründe:

A.  Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

B.  In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19.01.2011 getroffenen Befristungsabrede mit Ablauf des 16.09.2011. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Arbeitsvertrages lag ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigte. Die Befristung ist auch nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.

Die Klage ist teilweise unzulässig. Die Klägerin hat nicht nur eine Befristungskontrollklage nach §17 Satz 1 TzBfG erhoben, sondern darüber hinaus auch eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Sie hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag mit dem Halbsatz „... sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht" versehen. Diesen Zusatz hat sie trotz richterlichen Hinweises ausdrücklich aufrechterhalten, so dass ihm eigenständige Bedeutung zukommt. Die allgemeine Feststellungsklage ist unzulässig. Soweit die Klägerin den gegenwärtigen Bestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Das beklagte Land beruft sich auf die Wirksamkeit der in den Arbeitsverträgen vom 05.06.2009 und vom 19.01.2011 vereinbarten Befristungen zum 31.01.2011 bzw. zum 16.09.2011. Weitere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

Il.  Die Befristungskontrollklage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 05.06.2009 vereinbarten Befristung zum 31.01.2011 gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass diese Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle nicht unterliegt, weil die Parteien am 19.01.2011 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 16.09.2011 abgeschlossen haben, ohne der Klägerin das Recht vorzubehalten, die Wirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich überprüfen zu lassen. Damit ist der Vertrag vom 05.06.2009 aufgehoben.

Entgegen der Behauptung der Berufung sollten die beiden Verträge vom 05.06.2009 und vom 19.01.2011 nicht nebeneinander bestehen; sie sind erkennbar für zeitlich nacheinander liegende Zeiträume abgeschlossen worden. Der Vertrag vom 05.06.2009 hatte eine Laufzeit vom 03.10.2009 bis zum 31.01.2011, der Vertrag vom 19.01.2009 vom 01.02.2011 bis zum 16.09.2011. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis eine befristete Arbeitszeiterhöhung auf 26 Pflichtstunden vereinbart hätten. Die Berufung stellt diese Behauptung vielmehr ins „Blaue hinein" auf. Das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Gymnasien beträgt in Rheinland-Pfalz 24 Wochenstunden zu 45 Minuten (§ 3 Abs. 1 LehrArbZVO). Die Klägerin hat in der Zeit vom 01.02.2011 bis zum 16.09.2011 auch keine 26 Wochenstunden, sondern 13 Stunden unterrichtet.

Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie habe dem Schulleiter des Q.s mindestens zweimal - sowohl vor als auch bei Unterzeichnung des Vertrages vom 19.01.2011 - erklärt, dass sie die Befristung des Vertrages vom 05.06.2009 gerichtlich überprüfen lasse. Dem Schulleiter fehlt die erforderliche Vertretungsmacht, für das beklagte Land befristete Arbeitsverträge abzuschließen oder rechtsverbindliche Zusagen zur Befristungsabrede zu erteilen oder einen Vorbehalt zu vereinbaren. Das war für die Klägerin auch erkennbar. Kein Arbeitsvertrag ist vom Schulleiter unterzeichnet worden, sondern von Bevollmächtigten der D.. Wollte die Klägerin in der Vergangenheit einen Vorbehalt erklären, hat sie diesen handschriftlich auf der Vertragsurkunde, die eine Schriftformklausel enthält, angebracht. Deswegen war das Arbeitsgericht auch nicht verpflichtet, den Schulleiter als Zeugen zu vernehmen. Was er als Zuhörer im Sitzungssaal möglicherweise gegenüber dem Arbeitsgericht geäußert hat, ist ohne Belang.

Da die Klägerin hat den Vertrag vom 19.01.2011 nicht unter dem Vorbehalt abgeschlossen hat, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Arbeitsvertrags vom 05.06.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, ist für die im Vertrag vom 05.06.2009 vereinbarte Befristung zum 31.01.2011 die gerichtliche Kontrolle nicht eröffnet. Daran ändert auch die Erhebung der Befristungskontrollklage vom 07.02.2011 nichts, die dem beklagten Land am 14.02.2011 zugestellt worden ist. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wurde der weitere befristete Arbeitsvertrag vom 19.01.2011 bereits vor Klagezustellung abgeschlossen.

Obwohl es nicht darauf ankommt, sei doch bemerkt, dass für die Befristung im Arbeitsvertrag vom 05.06.2009 ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs. 1 BEEG vorlag, weil die Klägerin zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Studienrätin I. H. beschäftigt wurde.

2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die im letzten Vertrag vom 19.01.2011 getroffene Befristungsabrede zum 16.09.2011 ist wirksam. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt. Die Befristung erfolgte ausdrücklich „für die Dauer der Krankheit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist sowie für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/der Mutter-schutzverordnung und der sich anschließenden Elternzeit der Studienrätin G. F.."

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer sonstigen Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (vgl. BAG Urteil vom 06.10.2010- 7 AZR 397/09 - Rn. 19, NZA 2011, 1155; BAG Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12, NZA 2010, 34). Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht.

Unter Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die im Vertrag vom 19.01.2011 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt war. Die befristete Einstellung der Klägerin war durch den konkreten vorübergehenden Ausfall der Studienrätin F. veranlasst. Die Studienrätin F. war schwanger und unterlag ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 17.01.2011 (Bl. 136 d.A.) einem Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG bzw. § 2 MuSchVO. Sie musste während ihrer Erkrankung in der Schwangerschaft, des Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und der sich anschließenden Elternzeit vertreten werden. Das beklagte Land hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der schwangeren Lehrerin und der befristeten Einstellung der Klägerin dargelegt. Die Studienrätin F. unterrichtete am Q. in Zb.-Stadt die Fächer Biologie und Deutsch. Unstreitig unterrichteten die Chemielehrer Wa. und Va. in Vertretung für Frau F. das Fach Biologie. Der Studienrat Wa. gab 9 Wochenstunden, die Studienrätin Va. 4 Wochenstunden im Fach Chemie an die Klägerin ab. Sie konnten dadurch in diesem Umfang den Biologieunterricht der Studienrätin F. übernehmen, während die Klägerin 13 Stunden Chemie unterrichtete.

Der Wirksamkeit der Befristung steht entgegen der Auffassung der Berufung nicht entgegen, dass die Studienrätin F. nach Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit ihren Dienst nicht wieder angetreten hat, sondern weiterhin Elternzeit in Anspruch nimmt und dies möglicherweise bei Vertragsschluss am 19.01.2011 bereits absehbar war. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (BAG Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 - Rn. 16, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 20.02.2002 -7 AZR 600/00- Rn. 15, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).

Es ist deshalb unerheblich, dass sich die Studienrätin F. nach dem Vorbringen der Klägerin mindestens noch bis 30.06.2012 in Elternzeit befindet. Der Gesetzgeber hat für die in § 21 Abs. 1 BEEG geregelten Vertretungsfälle ausdrücklich normiert, dass die Befristung auch „für Teile" der Vertretungszeit erfolgen kann. Das Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter der gewährten Elternzeit stellt nicht den Befristungsgrund selbst in Frage (BAG Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - Rn. 24, EzA § 14 TzBfG Nr. 14, m.w.N.).

Entgegen der Behauptung der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das beklagte Land habe sie über mehrere Jahre „innerhalb eines Regelbedarfs" beschäftigt, weswegen die konkret vereinbarten Befristungen zur Vertretung vorgeschoben und somit rechtsmissbräuchlich seien.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Sachgrund der Befristung nicht vorgeschoben sein darf. Bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 (Rahmenvereinbarung), zu beachten (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 06.10.2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 28 ff., NZA 2011, 1155; BAG Urteil vom 14.04.2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 17 ff., NZA 2010, 942).

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die Befristungen deshalb als missbräuchlich anzusehen, weil das beklagte Land einen in Wirklichkeit bestehenden Regelbedarf abdeckt. Die befristeten Einstellungen der Klägerin seit 2004 gehen auf den Bedarf wegen des zeitweiligen Ausfalls von Lehrern und Lehrerinnen zu-rück, den die Klägerin abgedeckt hat. Im Einzelnen: Krankheitsvertretung des Lehrers Dr. Y. W.; Elternzeitvertretung der Lehrerinnen U. T., S. R., P. N., M. L., K. J., I. H. sowie Krankheits-, Beschäftigungsverbots- und Elternzeitvertretung der Studienrätin G. F..

Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass das beklagte Land über die unbefristet eingestellten Lehrer und Lehrerinnen hinaus ständig einen Vertretungsbedarf an Lehrkräften hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Vertretungsbedarf durch zusätzliche, unbefristet eingestellte Lehrer sinnvoll gedeckt werden könnte. Aufgrund der unterschiedlichen Schultypen, der mannigfachen Fächerkombinationen und der großen räumlichen Diversifizierung in einem Flächenstaat ist das „Anforderungsprofil" an die Vertretungskraft für die jeweils konkret ausfallende Stammkraft unterschiedlich. Daher stellt es keinen Missbrauch des Sachgrundes der Vertretung dar, wenn das beklagte Land jeweils durch die befristete Einstellung einer konkret - fachlich, örtlich und zeitlich - geeigneten Lehrkraft für die Vertretung der ausfallenden Stammkraft sorgt (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 06.10.2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 31, NZA 2011, 1155, m.w.N.).

3. Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.01.2012 (EuGH C-586/10 [Kücük] - NZA 2012, 135) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der EuGH führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die vorübergehende Vertretung eines zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers einen sachlichen Grund i.S. des § 5 Nr. 1 a der Rahmenvereinbarung darstellt. Zu diesem Zweck dürften die Mitgliedstaaten den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulassen (Rn. 30). Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bestehen keine europarechtlichen Bedenken. Auch wenn der Vertretungsbedarf beim Arbeitgeber insgesamt kein zeitweiliger, sondern ein ständiger und dauerhafter ist, kann die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge gerechtfertigt sein (Rn. 36). Die Deckung eines solchen Bedarfs durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist für sich genommen nicht missbräuchlich (Rn. 37, 50). Unabhängig von der Unternehmensgröße sind Arbeitgeber mit einem ständigen Vertretungsbedarf folglich nicht dazu gezwungen, eine „Personalreserve" unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte zu bilden (Rn. 54). Der EuGH verlangt jedoch, dass im konkreten Einzelfall eine missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen wird. Die gerichtliche Kontrolle kann auf den letzten befristeten Arbeitsvertrag beschränkt werden. Notwendig ist aber, dass sich die Einzelfallabwägung auf „das Vorliegen, die Zahl und die Dauer (...) aufeinanderfolgender Verträge, die in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden" erstreckt (Rn. 40).

Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls hält die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien vom 19.01.2011 der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle auch unter Einbeziehung von Zahl und Dauer der vorhergehenden Verträge stand.

Wie bereits ausgeführt wurde die Klägerin seit September 2004 zur Krankheitsvertretung des Lehrers Dr. Y. W. sowie zur Elternzeitvertretung der Lehrerinnen U. T., S. R., P. N., M. L., K. J., I. H., zuletzt zur Krankheits-, Beschäftigungsverbots- und Elternzeitvertretung der Studienrätin G. F. befristet eingestellt. Es bestand jeweils ein Vertretungsbedarf durch die vorübergehende Abwesenheit individueller Arbeitnehmer bzw. Beamter. Diese begründet auch dann keinen ständigen und dauernden Beschäftigungsbedarf, wenn bei kollektiver Betrachtung im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz durchgehend Ersatzkräfte benötigt werden. Gerade Elternzeiten, die in ihrer Dauer und in ihrem Umfang aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern gemäß §§ 15,16 BEEG einen sehr unterschiedlichen Vertretungsbedarf auslösen können und die darüber hinausgehenden Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst gemäß § 87 a LBG RP, § 28 TV-L erzeugen einen Vertretungsbedarf, ohne dass damit zwingend ein Dauerbedarf verbunden ist, weil dieser ständigen Schwankungen unterliegt.

Vor diesem Hintergrund kann die letzte Befristung vom 19.01.2011 zum 16.09.2011 auch in Ansehung der vorangegangenen Befristungen weder als rechtsmissbräuchlich angesehen, noch kann ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften festgestellt werden.

4. Die Befristung im Vertrag vom 19.01.2011 ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Personalrats unwirksam. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 PersVG RP unterliegt die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses (ausgenommen im Hochschulbereich) der Mitbestimmung des Personalrats. Das beklagte Land hat den zuständigen Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs ausweislich des vorgelegten Formulars (Bl. 138/139 d.A.) mit Datum vom 19.01.2011 beteiligt. Der Bezirkspersonalrat hat der Maßnahme am 20.01.2011 zugestimmt (Bl. 139 d.A.). Da die Klägerin nach ihrem letzten Vorbringen den Vertrag „wohl erst am 24.01.2011 oder später" unterzeichnet hat, lag die erforderliche Zustimmung vor. Da der Personalrat die Zustimmung auch bei nachgeholter Befassung noch erteilen kann (§ 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG RP), wäre es auch unerheblich gewesen, wenn die Klägerin den befristeten Vertrag bereits am 19.01.2011 unterzeichnet hätte, was sie zunächst behauptet hat.

C.  Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.



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