Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 6 Sa 55/09

Zu den Zugangsvoraussetzungen einer Kündigungserklärung

Die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion bewirkt keinen wirksamen Zugang einer Kündigung gegenüber einem Geschäftsunfähigen.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5.11.2008 - 3 Ca 1929/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche erstinstanzlich nach einem eingeholten Gutachten wegen Geschäftsunfähigkeit des Gekündigten für nichtig erklärt wurde.

Der 1956 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde von der Beklagten ab 01.5.1988 als Chemiker beschäftigt. Zur Genese des Arbeitsverhältnisses wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.11.2008 - 3 Ca 1929/07 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Dem Kläger wurde am 15.05.2006 eine Kündigung zum 30.06.2007 übergeben. Eine hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 24.11.2006 persönlich zurück. Unter dem 17.09.2007 bestellte das Amtsgericht Speyer Herrn Rechtsanwalt D. zum gesetzlichen Betreuer. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2007 mit, dass er von der Kündigung Kenntnis erhalten habe. Am 05.10.2007 wiederholte der Betreuer des Klägers die Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen holte ein Sachverständigengutachten zur Geschäftsfähigkeit des Klägers ein und erkannte daraufhin durch Teil-Urteil vom 05.11.2008 für Recht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 12.05.2006 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits, längstens jedoch bis 31.03.2009, als Chemiker zu unveränderten Arbeits- und Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stünde fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 12.05.2006 geschäftsunfähig gewesen sei; die Kündigungserklärung sei daher nicht rechtswirksam zugegangen; sie sei auch nicht an den gesetzlichen Vertreter des Klägers gerichtet gewesen. Dessen bloß zufällige Kenntnis genüge nicht. § 131 Abs. 1 BGB sei eng auszulegen. Der ursprünglich geführte Rechtsstreit 4 Ca 1193/06 berühre weder das Arbeitsverhältnis noch den vorliegenden Rechtsstreit, da der Kläger den ursprünglich beauftragten Prozessbevollmächtigten wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit nicht habe ordnungsgemäß mandatieren können. Es habe eine akute schizophrene Psychose vorgelegen. Dem Kläger könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er sich auf § 131 Abs. 1 ZPO berufe. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit im Sommer 2008 zum Zugang der unter dem 12.05.2006 ausgesprochenen Kündigung führe. Der Weiterbeschäftigungsanspruch bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Kammerverhandlung am 05.11.2008 wieder arbeitsfähig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Teil-Urteils sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge (S. 9 bis 19 = Bl. 231 bis 241 d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 12.01.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.01.2009 eingelegte und am 12.03.2009 begründete Berufung der Beklagten. Diese beanstandet insbesondere, dass das Ergebnis des Gutachters Dr. Z. nicht nachvollziehbar sei. Es zitiere überwiegend aus Schreiben von anderen Ärzten. Außerdem fehlten Originalberichte der Kliniken. Der Sachverständige habe den Kläger am 15.05.2006 nicht gekannt. Das Gutachten beruhe auf Einschätzungen anderer Ärzte, die zeitlich - überwiegend - nach dem Beurteilungszeitpunkt entstanden seien und im Übrigen auch keine Geschäftsunfähigkeit festgestellt hätten. Das Gutachten sei auch mehr als drei Jahre nach dem Kündigungsausspruch erstellt worden. Auch die Ärzte der Univ. Kliniken H. hätten keine Geschäftsunfähigkeit am 22.08.2006 festgestellt. Der Kläger selbst habe damals einen Rechtsanwalt beauftragt, um gegen die Kündigung vorzugehen. Dieser habe in der Klagebegründung vom 29.05.2006 ausgeführt, der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine vertragsgerechte Arbeitsleistung zu erbringen. Selbst wenn Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hätte, wäre die Kündigung an den gesetzlichen Vertreter am 26.09.2007 wirksam zugegangen. Dieser - Herr Rechtsanwalt D. - habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht bloß zufällig von der Kündigung erfahren, sondern in Ausübung seiner Betreuungsaufgaben. Hierzu habe er sich im Schreiben vom 25.09.2007 entsprechend erklärt. Das Verhalten des Betreuers würde sich außerdem als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn er sich nunmehr auf den nicht rechtswirksam Zugang der Kündigung beriefe. Im Übrigen sei die Kündigung auch sozial gerechtfertigt. Es läge eine negative Gesundheitsprognose vor, die sich insbesondere aus den bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ergäbe, der Heilungsprozess sei langwierig und nicht absehbar; darüber hinaus sei der Kläger vom 13.11.2007 bis 14.01.2008 stationär im Pfalzklinikum und vom 15.01.2008 bis 02.05.2008 teilstationär in der Tagesklinik in Speyer gewesen. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2009 (Bl. 378 bis 432 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 05.11.2008 - Az: 3 Ca 1929/07 - wird abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und erwidert, mindestens sechs Monate vor der Kündigung habe eine Arbeitsunfähigkeit wegen der vom Gutachter eindeutig diagnostizierten Krankheit vorgelegen.

Das Gutachten könne nicht bezweifelt werden. Bei der Auswahl des Prozessbevollmächtigten der gegen die Kündigung zunächst Klage erhoben hat, habe die krankhafte Vorstellung zugrunde gelegen, den Sohn des früheren Vorstandsvorsitzenden kennen zu lernen, weil er an einer geheime Intension des Unternehmens geglaubt habe. Im Übrigen sei das Kündigungsschreiben nicht an den Betreuer gerichtet gewesen. Es habe eine nur zufällige Kenntnisnahme im Rahmen der Wahrnehmung der Betreuung vorgelegen. Die Beklagte trage fehlerhafte Zitate und falsche Zeiten vor. Dr. Y. habe bereits im Juni 2006 eine schizophrene Psychose und nicht nur eine allgemein psychische Erkrankung diagnostiziert. Das Gutachten Z. sei durch eine ausführliche Exploration am 08.05., 15.05. und 21.05.2008 und nicht drei Jahre später erstellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2009 (Bl. 446 bis 453 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 08.05.2009 (Bl. 473 bis 475 d. A.) verwiesen. 

 

Entscheidungsgründe

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Teil-Urteil rechtlich zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben vom 12.05.2006 ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde und ein zeitlich begrenzter Weiterbeschäftigungsanspruch als Folge hieraus bestand. Auch nach Auffassung der Berufungskammer ist die streitgegenständliche Kündigung unter Verstoß gegen die allgemein rechtsgeschäftlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 131 BGB erklärt worden. Das Berufungsgericht folgt zunächst den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, stellt dies fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

 III. Wegen der umfassenden Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

1. Soweit die Berufung das Ergebnis des Gutachtens Dr. Z. als nicht nachvollziehbar bezeichnet, weil es überwiegend aus Schreiben von anderen Ärzten zitiere, die dortigen Einschätzungen zeitlich - überwiegend - nach dem Beurteilungszeitpunkt lägen und keine Feststellungen zu einer Geschäftsunfähigkeit enthielten, sowie schließlich, dass das Gutachten mehr als drei Jahre nach dem Kündigungsausspruch erstellt worden sei, vermag dem die Berufungskammer nicht beizutreten. Sie hält die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Z. für überzeugend. Unabhängig davon, dass das Gutachten bereits unter dem 10.07.2008 und damit nicht drei Jahre, sondern ca. zwei Jahre nach dem Ausspruch der Kündigung vom 15.05.2006 erstattet wurde, sind nach Auffassung der Kammer Einschränkungen der Verlässlichkeit der vom Gutachter getroffenen Feststellungen zu einer zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gegebene Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht anzunehmen. Das psychiatrische Gutachten stützt sich nicht nur auf die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte, sondern auch auf Untersuchungsgespräche am 07.05., 15.05. und 21.05.2008. Die Kombination aus beiden „Elementen“ und darüber hinaus die Entwicklung der Auffälligkeiten beim Kläger lassen nach Meinung der Berufungskammer durchaus die vom Gutachter getroffene Schlussfolgerung zu einer Geschäftunfähigkeit des Klägers zu. Nicht nur aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.05.2006, in welchem bereits gesundheitliche Ursachen für die unzureichenden Arbeitsleistungen des Klägers vermutet werden, der Klageerwiderung vom 06.10.2006 mit der gleichen Vermutung - „dass dem auffälligen Verhalten von Herrn Dr. I. gesundheitliche, psychische Schwierigkeiten zugrunde liegen könnten“ -, dem Schreiben der psychiatrischen Univ. Klinik H. vom 19.09.2006 - „gehen wir jedoch von der Diagnose einer Erkrankung aus den schizophrenen Formenkreis aus und empfahlen Herrn I. dringend die stationäre Aufnahme zur weiteren Diagnostik und Therapieeinleitung“, dem Bericht des Gesundheitsamtes Ludwigshafen vom 09.08.2007 - „Psychiatrische Diagnose: Dringender Verdacht auf floride Psychose am ehesten aus dem schizophrenen Formenkreis“ -, der Diagnose während eines Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 13.11.2007 bis 14.01.2008 mit der Diagnose: „Paranoid-desorganisiertes Syndrom bei paranoider Schizophrenie“ sowie den dargestellten Reaktionen des Klägers in der Notiz vom 09.11.2005 und schließlich der Reaktion des Amtsgerichts Speyer zur Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers lassen in Verbindung mit der durchgeführten Exploration des Klägers die getroffene nachträgliche Feststellung zu einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers durchaus zu. Daran ändert auch nichts, dass - wie die Berufung ausführt - der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Klagebegründung vom 29.05.2006 ausgeführt hat, der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine vertragsgerechte Arbeitsleistung zu erbringen. Es handelt sich hierbei um eine nicht näher belegte und nicht von einer medizinischen Kenntnis getragenen Beurteilung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Klägers und damit letztlich um eine formelhafte Begründung. Sie ist nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters zu widerlegen.

2. Soweit die Berufung meint, davon ausgehen zu dürfen, dass gleichwohl von einem wirksamen Zugang der angegriffenen Kündigung ausgegangen werden könne, weil der Betreuer - Herr Rechtsanwalt D. - in Ausübung seiner Betreuungsaufgaben vom Vorliegen des Kündigungsschreibens auch aufgrund seiner eigenen Erklärung ausgegangen sei, vermag dies ebenfalls zu keiner vom Arbeitsgericht abweichenden Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Unabhängig davon, ob man dem Ansatz des Arbeitsgerichts zu einer engen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 131 BGB folgt, ergibt die ratio legis der Vorschrift, dass eine Erklärung nicht wirksam werden soll, wenn sie gegenüber einer Person erfolgt, die hierauf nicht rechtlich wirksam reagieren kann (vgl. Einsele, Münchener Kommentar BGB, AT § 131, Rz. 1). § 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion - auch insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V. ZR 145/88, m. w. N.).

3. Gegen die vom Arbeitsgericht zuerkannte zeitlich eingegrenzte Weiterbeschäftigung finden sich keine Angriffe der Berufung (vgl. hierzu ErfK-Kiel, § 430 KSchG, § 4, Rz. 66).

IV. Nach alledem war die Berufung mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

V. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. 



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