Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 9 Sa 537/10

Zur Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in Entgeltgruppe S 14 TVöD BT-V

Für Eingruppierungen nach dem TVöD kommt es darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe unterfallen. Anderes gilt nur, wenn die Vergütungsgruppe Funktions- oder Heraushebungsmerkmale aufweist.
Die Vergütungsgruppe S 14 des TVöD BT-V enthält keine Heraushebungs- oder Funktionsmerkmale, wenn die darin genannte Tätigkeit u.a. "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen ..." und "Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind" umfasst.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2010 - Az.: 10 Ca 854/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und seit dem 08.11.2004 im Sachgebiet Bezirkssozialarbeit im Allgemeinen Sozialdienst im Jugendamt der Beklagten als Angestellter tätig.

Nach der von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.9.2009 (Bl. 34 ff. d.A.) sind folgende, nach Ansicht der Beklagten jeweils als Arbeitsvorgänge zu bewertende Tätigkeiten auszuführen:

Arbeitsvorgang           Zeitanteil in %

3.1.1. Förderung der Erziehung in der Familie        30 %

3.1.1.1. Formlose Betreuungen und Beratung, unter Beachtung des Schutzauftrages, insbesondere in erzieherischen Fragen, in Fragen der Versorgung und Betreuung von Kindern/ Jugendlichen; Hilfen anbieten, einleiten und begleiten von Hilfen; Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, sowie des Umgangsrechts                   

3.1.2. Vormundschafts- und Familiengerichtshilfen    15 %

3.1.2.1. Erarbeiten von, am Kindeswohl orientierten, Stellungnahmen zu Anträgen auf: Entzug der elterlichen Sorge/Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge/Sorgerechtsregelung auf Antrag des Vaters bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter / zur Regelung des Umgangsrechts; Stellungnahmen zur Überprüfung gerichtlicher Anordnungen;            

3.1.3. Einleitung, Umsetzung und Steuerung von Hilfen zur Erziehung       25 %

Erste Prüfung der Erfordernis einer HzE/Beratung über Hilfearten/ eitere Beratung und Aufnahme eines Antrages auf HzE/Vorbereitung einer Hilfeplankonferenz mit Erstellung einer Konferenzvorlage und Fallpräsentation in der Hilfeplankonferenz/weitere Absprachen mit Antragstellern und Betroffenen/Auswahl eines Trägers / Gewährung der Hilfe und Federführung im Hilfeplanverfahren (Hilfeplanerstellung, Hilfeplanfortschreibung);           

3.1.4. Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen       15 %

3.1.4.1. Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung gemäß den im Jugendamt geltenden Standards; Klärung mitgeteilter Sachverhalte einschl. Risikoeinschätzung, Krisenintervention/Durchführung von Inobhutnahmen; Anrufung des Familiengerichtes und Zusammenwirken mit dem Gericht und anderen relevanten Kooperationspartnern;                  

3.1.5. Führung von Pflegschaften insbes. in den Bereichen: Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge   5,0 %

3.1.6. Sonstige Aufgaben: Beratung bei: (drohender) Wohnungslosigkeit, Meldungen über "Hilflose Personen", bei Pflegebedürftigkeit; Zusammenarbeit mit der ARGE            5,0 %

3.1.7. Sonstiges: Bereitschaftsdienst im Rahmen des Schutzauftrages während der Dienstzeit; Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltung; Bearbeitung von Amtshilfeersuchen; Teilnahme an Verhandlungen vor dem Stadtrechtsausschuss; Sichtung von Umläufen und Fachliteratur;     5,0 %

Summe der Zeitaufwendung für alle Tätigkeiten       100 %

Mit Schreiben vom 16.03.2010 (Bl. 11,12. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in die sog. S-Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum TVöD (VKA) mit, dass dieser ab 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sei. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat wurde an der Überleitung nicht beteiligt.

Mit Schreiben vom 18.03.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren, was die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.2010 ablehnte.

Mit seiner am 14.04.2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 01.11.2009 in der Entgeltgruppe S 14 des besonderen Teils -Verwaltung bzw. Pflege- und Betreuungseinrichtungen- eingruppiert ist und, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2009 entsprechend dieser Entgeltgruppe S 14 zu vergüten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2010, Az. 10 Ca 854/10 (Bl. 46 ff. d.A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt:

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erledige, die den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 genügen. Zwar bilde die Tätigkeit eines Sozialarbeiters häufig einen Arbeitsvorgang. Entgeltgruppe S 14 knüpfe allerdings die Eingruppierung nicht an eine Funktionsbezeichnung, sondern beinhalte zwei eigenständige Arbeitsvorgänge. Hieraus folge, dass Tätigkeiten des sozialen Dienstes, die den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nicht entsprechen, als eigenständige Arbeitsvorgänge zu bewerten und nicht der Entgeltgruppe S 14 zurechenbar seien.

Der Kläger sei dem Vorbringen der Beklagten zu seinen Arbeitsaufgaben nicht im Einzelnen entgegengetreten, so dass feststehe, dass er im Bereich der ihm zugewiesenen Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe und Erziehungshilfe nicht nur einen, auf ein Arbeitsergebnis gerichteten Arbeitsvorgang erledige, sondern vielmehr neben den Schutzmaßnahmen auch Fördermaßnahmen durchzuführen seien.

Das genannte Urteil ist dem Klägerin am 10.09.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 05.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 08.11.2010 bis zum 10.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 09.12.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 10.12.2010, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 76 ff. d.A.), macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:

Seine Aufgaben seien als einheitlich zu bewertende, dem Wohl und Schutz des Kindes dienende Gesamttätigkeit zu werten und stellten einen Arbeitsvorgang dar. Eine Differenzierung in unterschiedliche tarifliche Wertigkeiten sei nicht möglich, weil der Verlauf einer Betreuung bei ihrem Beginn nicht absehbar sei und sich der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben im Laufe der Betreuung erheblich ändern könne. Entgeltgruppe S 14 enthalte ein auf dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 11 aufbauendes Heraushebungsmerkmal, so dass ausreiche, dass die dieses Heraushebungsmerkmal in einem deutlich wahrnehmbaren Ausmaß anfalle. Dies entspreche der Auffassung der Tarifvertragsparteien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2010 - 10 Ca 854/10 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.11.2009 in der Entgeltgruppe S 14 des Besonderen Teils- Verwaltung bzw. Pflege- und Betreuungseinrichtungen - des TVöD eingruppiert ist und die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.11.2009 entsprechend dieser Entgeltgruppe zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 04.01.2011 (Bl.90 ff. d.A.) als zutreffend. Entgeltgruppe S 14 enthalte eigenständige Eingruppierungsmerkmale, so dass es darauf ankomme, dass diese mit einem Zeitanteil von zumindest 50 % anfielen. Es handele sich weder um Funktions-, noch Heraushebungsmerkmale. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung fielen auch unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Arbeitsvorgänge mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit an. Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 14 fielen nur mit einem deutlich unter 50 % liegenden zeitlichen Anteil an.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Der Kläger hat sich argumentativ mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, so dass auch eine inhaltlich ausreichende Berufungsbegründung vorliegt.

B. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Feststellungsklage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. etwa BAG 19.1.2000 -4 AZR 752/98- AP Nr. 11 zu § 4 TVG Bundespost).

II.

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Tätigkeit des Klägers nicht der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C TVöD (VKA) unterfällt.

1. Gem. § 56 TVöD -Besonderer Teil -Verwaltung- (BT-V) gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die Regelungen gem. Anhang zur Anlage C (VKA).

Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse lauten diese:

"S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11).

...

S 14

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12).

...

Protokollerklärungen:

...

12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.

Nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gilt für die Eingruppierungen ferner u.a. § 22 BAT, so dass es nach § 22 Abs. 2 S. 1 BAT darauf ankommt, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe unterfallen.

2. Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff, unter welchem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist. Hierbei kommt es entscheidend auf die auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an), wobei tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG 20.2.2009 -4 AZR 20/08- AP Nr 310 zu 22, 23 BAT 1975). Zwar bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts häufig einen Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn die Tarifvertragsparteien neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich und selbstständig bestimmten Vergütungsgruppen zuordnen. Die Annahme dieser selbstständigen Eingruppierungsmerkmale führt dazu, dass die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit haben, d.h. die Voraussetzungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (BAG 14.12.1994 -4 AZR 950/93-, AP Nr 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter.).

Dem Kläger obliegt als klagender Partei im einem Eingruppierungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm beanspruchten tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind (vgl. etwa BAG 25.8.2010 -4 AZR 23/09-, juris).

3. Entgeltgruppe S 14 beschreibt Arbeitsvorgänge mit einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Soweit hier von Interesse besteht das Arbeitsergebnis einer der Entgeltgruppe S 14 unterfallenden Tätigkeit darin, Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sowie darin, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (in Zusammenarbeit mit Familien- bzw. Vormundschaftsgericht) einzuleiten. Indem die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten gesondert bewertet haben, können die hiervon inhaltlich abgrenzbaren fördernden und beratenden Tätigkeiten nicht mit ihnen zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

Nach dem aus dem Wortlaut des S 14 zu entnehmenden Willen der Tarifvertragsparteien rechtfertigt nur das Vorliegen einer Gefährdungslage für das Kindeswohl, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14, da diese die normalen Sozialdienste der Hilfestellung und Förderung von den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen unterscheidet. Tätigkeiten, welche nicht in Zusammenhang mit einer Gefährdungslage erbracht werden, stellen allgemeine Tätigkeiten des Sozialdienstes dar und werden von der Entgeltgruppe S 11 bzw. bei schwierigen Tätigkeiten von Entgeltgruppe S 12 umfasst. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten beruht demnach auf den besonderen Anforderungen und der hohen Verantwortung und Bedeutung der Aufgaben, welche an einen Sozialarbeiter in der Situation der Kindeswohlgefährdung gestellt werden. Entscheidend ist demnach eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, welche dem Kindeswohl dienen und solchen, welche eine Kindeswohlgefährdung abwenden.

Hieran ändert letztlich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen. Denn durch die klare Benennung des Merkmals der Gefahrenabwehr als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass nur Arbeitsvorgänge, welche sich auf Maßnahmen beziehen, bei denen die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde, von der Entgeltgruppe S 14 umfasst sein sollen (ArbG Solingen 29.10.2010 -4 Ca 506/10 lev- , juris).

4. Nach der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, der der Kläger seinerseits nicht substantiiert entgegengetreten ist, fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bzw. Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nur mit einem zeitlichen Anteil von 15 % und damit nicht in einem zeitlichen Ausmaß von zumindest der Hälfte der Arbeitszeit an.

Eine Zusammenfassung sämtlicher, in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten/Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang ist weder rechtlich, noch tatsächlich möglich. Eine rechtlich einheitliche Bewertung scheidet -wie ausgeführt bereits deshalb aus, weil die Tarifvertragsparteien die in Entgeltgruppe S 14 aufgeführten Tätigkeiten mit den damit zu erzielenden Arbeitsergebnissen einer gesonderten tariflichen Bewertung in einer eigenen Entgeltgruppe zugeführt haben.

Aber auch in tatsächlicher Hinsicht stellen die Tätigkeiten des Klägers keinen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten und damit einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang dar. Neben den Zuständigkeiten für Kinder- und Jugendschutzmaßnahmen bestehen mit zeitlich überwiegendem Anteil Aufgaben der Förderung der Erziehung in der Familie, der Vormundschafts- und Familiengerichtshilfe, der Hilfen zur Erziehung, der Führung von Pflegschaften sowie Beratungsaufgaben bei drohender Wohnungslosigkeit. Diese Tätigkeiten sind als Förder- und Hilfsmaßnahmen inhaltlich deutlich von den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abgrenzbar, richten sich auch an unterscheidbare Adressatenkreise und haben unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Während bei den zuletzt genannten Aufgaben der Aspekt der Beratung und Unterstützung im Vordergrund steht, geht es bei den Aufgaben im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen um die Maßnahmen unter Einschluss ihrer vorbereitenden Tätigkeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

5. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, Entgeltgruppe S 14 enthalte lediglich Heraushebungsmerkmale und diese müssten nur in einem rechtserheblichen deutlich wahrnehmbaren Ausmaß vorliegen, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht.

Heraushebungsmerkmale heben Tätigkeiten von der Ausgangsentgeltgruppe hervor, sofern diese eine besondere Schwierigkeit bzw. schwierige Tätigkeiten aufweisen oder/und sich durch ihre besondere Bedeutung aus einer Ausgangsentgeltgruppe hervorheben. Sie sind so gestaltet, dass sie die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe wörtlich wiederholen und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal hinzufügen.

So beinhaltet die Entgeltgruppe S 12 das Heraushebungsmerkmal "schwierige Tätigkeiten", die Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 das Merkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" und die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 das Merkmal der erheblich herausgehobenen Verantwortung.

Dagegen sind die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche der Entgeltgruppe S 14 abschließend beschrieben, diese enthält weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals.

6. Soweit der Kläger erstinstanzlich noch die Ansicht vertreten hat, Entgeltgruppe S 14 enthalte ein Funktionsmerkmal, rechtfertigt auch dies keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Bei sog. Funktionsmerkmalen (zB Arzt, Kassenleiter) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (z.B. BAG 29.11.2001 -4 AZR 736/00- AP Nr 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entgeltgruppe S 14 enthält keine derartige, konkrete Funktionsbezeichnung (wie etwa Entgeltgruppe S 13 Nr. 1).

7. Schließlich ist auch der vom Kläger erstinstanzliche Verweis auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei der Überleitung unerheblich. Selbst wenn eine Beteiligung rechtlich geboten gewesen wäre, führt das Unterbleiben der Beteiligung nicht zu einer anderen Eingruppierung.

III.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



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