Arbeitgeber1 ist, wem entgeltliche Dienste in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden. „Diensterbringer“ in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer. Folglich ist Arbeitgeber, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht durch privatrechtlichen Vertrag, den Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber darf die Erbringung der Arbeitsleistung verlangen und muss im Gegenzug das vereinbarte Arbeitsentgelt zahlen. Außerdem steht ihm ein Weisungsrecht zu, das ihm gestattet, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren.
Anders als der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber keine sog. „natürliche“ Person sein. Auch juristische Personen wie z.B. Vereine, Gesellschaften oder öffentliche Körperschaften können Arbeitgeber sein.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Gut beraten, gut entschieden
Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Arbeitgeber sind daher zu umsichtigen Entscheidungen in Personalfragen gezwungen. Anderenfalls drohen zeit- und kostenintensive Prozesse. Um dies zu verhindern begleiten die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten von der Einstellung neuer Mitarbeiter über Fragen der Mitbestimmung bis hin zur Abwicklung oder dem Verkauf.
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