I. Unterschied zur „normalen“ Kündigung
II. Die Folgen
III. Was ist zu beachten?
IV. Sinn und Zweck der Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung besteht aus einer „normalen“ Kündigung und dem Angebot das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Bei Ablehnung des Angebotes endet das Arbeitsverhältnis.
Bei Annahme wird das Arbeitsverhältnis mit den im Angebot enthaltenen Bedingungen fortgesetzt.
Die dritte und für den Arbeitnehmer1 günstigste Entscheidung liegt in der Annahme unter Vorbehalt. Darin erklärt der Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes mit dem Vorbehalt, die Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (Änderungsschutzklage). Stellt das Gericht hierauf die Unwirksamkeit der Änderungskündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen fort.
Die Annahme unter Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Wochen erklärt werden. Außerdem muss die Klage vor dem Arbeitsgericht spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.
Der Ausspruch einer Änderungskündigung ist weniger auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vielmehr auf die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen gerichtet. Denn dem Arbeitgeber ist regelmäßig daran gelegen nur einzelne Vertragsinhalte zu ändern, nicht aber den Arbeitnehmer "loszuwerden". Die Angst vor dem Arbeitsplatzverlust soll den Arbeitnehmer dazu bewegen den Vertragsänderungen zuzustimmen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 5 Ca 833/98 L
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