Arbeitnehmer

Das Gesetz unterscheidet verschiedentlich zwischen Arbeitnehmern1, Auszubildenden, Beamten, etc. Je nach Status, genießt man also andere Rechte.

Das private Arbeitsrecht gilt zunächst einmal nur für Arbeitnehmer. Andere Personengruppen sind nur ausnahmsweise erfasst. Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, dem Arbeitsvertrag, entgeltliche Dienste für einen anderen, den Arbeitgeber, erbringen und hierbei in persönlicher Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit) stehen. Sie sind damit das genaue Gegenteil eines Selbständigen. Der Selbständige ist sowohl wirtschaftlich als auch persönlich unabhängig. Um den persönlich und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer vor möglicher Willkür des Arbeitgebers zu schützen, schafft das Arbeitsrecht den notwendigen rechtlichen Rahmen. Nur innerhalb dieses rechtlichen Rahmens dürfen Arbeitsverträge geschlossen und durchgeführt werden.

Abhängig sind aber nicht nur „klassische“ Arbeitnehmer.  Wer eine Berufsausbildung absolviert, ist ebenso weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer. Auszubildende genießen daher in großem Umfang gleiche Rechte wie Arbeitnehmer.

Für Beamtenverhältnisse hingegen gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich gar nicht. Nur das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet entsprechende Anwendung.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Abmahnung, Kündigung, Lohnanspruch - Was tun?

Die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht beraten Arbeitnehmer in allen rechtlichen Belangen rund um das Arbeitsverhältnis. 

Vereinbaren Sie einen Termin unter: .

"Sehr großes Fachwissen, sehr kompetente Beratung, vor allem im Hinblick auf die jeweiligen Konsequenzen. Das mit der Gegenseite verhandelte Ergebnis war sehr gut."  Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch

Aktuellste Urteile zu diesem Thema

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

- Az: 3 Sa 135/22

Zurückgelassener Büroschlüssel und aufgeräumtes Arbeitszimmer begründen keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung




Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen