I. Was ist damit gemeint?
II. Wann ist man versichert?
III. Welche Leistungen werden erbracht?
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§8 SGB VII). Genauer gesagt: Erleidet jemand bei einem Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit körperliche Schäden und ist gesetzlich unfallversichert, so ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung ihm die entstandenen Schäden. Der Arbeitsunfall ist also ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Ansprüche richten sich daher nicht gegen den Arbeitgeber1, sondern direkt gegen die Versicherung.
Zum Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Heimarbeiter) sowie Schüler, Studenten und Auszubildende. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn im Zusammenhang mit der Arbeit, Schule, etc. ein Unfall geschieht, bei dem der Versicherte einen Gesundheitsschaden erleidet. Wann ein Zusammenhang zwischen Arbeit und Unfall besteht, ist oftmals strittig und vom Einzelfall abhängig. Zu bejahen ist der Zusammenhang aber dann, wenn der Unfall bei Erfüllung der Arbeitspflicht geschieht.
In zeitlicher Hinsicht beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich bei Erreichen des Arbeitsortes und endet mit dem Verlassen. Darüber hinaus sind auch Wegeunfälle versichert.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Heilbehandlungs- und Pflegekosten auf. Je nach Schwere der Verletzung und den darauf beruhenden Folgen für die Erwerbsfähigkeit, sind auch unterstützende Leistungen zur weiteren Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulungen) bis hin zu Geldrenten denkbar. Ansprüche des Geschädigten richten sich grundsätzlich gegen die Unfallversicherung in Form der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft, nicht aber gegen den Arbeitgeber.
Gut zu wissen: Auch Berufskrankheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung und gewähren dem Betroffenen die gleichen Ansprüche.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: S 36 U 818/12
Urteil vom - Az: 24 Ca 8017/13
Beschluss vom - Az: 1 ABR 73/12
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