Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom - Az: 4 TaBV 2/15
I. Was ist das?
II. Freiwillige und erzwingbare BV
Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeber1 und dem Betriebsrat. Zum einen werden darin die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien (=Betriebsparteien) geregelt, zum anderen werden verbindliche Normen aufgestellt. Diese Rechtsnormen betreffen den Inhalt der Arbeitsverhältnisse (z.B. die Arbeitszeit), betriebliche Angelegenheiten (z.B. die Kleiderordnung) oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen (z.B. die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle).
Je nach Angelegenheit kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung „erzwingen“ (z.B. wenn es um die Lage der Arbeitszeit geht). Das heißt, dass er nach erfolgloser Verhandlung mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen kann, welche sodann verbindlich entscheidet. Die Einigungsstelle ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Betriebsparteien und einem neutralen Vorsitzenden zusammensetzt und durch Abstimmung entscheidet. Angelegenheiten, in denen eine Betriebsvereinbarung erzwungen werden kann, sind im Gesetz genannt.
In (fast) allen anderen Angelegenheiten können Betriebsrat und Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsvereinbarung abschließen. In diesen Fällen sind die Parteien grundsätzlich nicht an den Spruch der Einigungsstelle gebunden.
Gut zu wissen: Tarifverträge „überlagern“ Betriebsvereinbarungen. Was tariflich geregelt ist, kann also durch Betriebsvereinbarung nicht geändert werden.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Ist die Betriebsvereinbarung rechtmäßig?
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Beschluss vom - Az: 4 TaBV 2/15
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