I. Was ist das?
II. Wie kündigt man?
Eine Kündigung ist eine Erklärung des Arbeitgebers1 oder des Arbeitnehmers, die darauf gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der Kündigungsfrist oder (im Falle der außerordentlichen Kündigung) sofort.
Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung, wobei die ordentliche Kündigung den Regelfall darstellt. Das Arbeitsverhältnis kann dann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Wichtig: Fristbeginn ab Zugang der Kündigung beim Empfänger!
Ab diesem Zeitpunkt laufen auch andere Fristen zur Geltendmachung eigener Ansprüche. Das zur Fristberechnung notwendige Wissen über die jeweils einschlägigen Vereinbarungen und Gesetze sollte bei einem fachkundigen Rechtsanwalt eingeholt werden. Früher Rechtsrat erspart hier böse Überraschungen.
Kündigungsgründe müssen derweil nicht zwingend angegeben werden. Aufgrund einer möglichen daraus resultierenden Pflichtverletzung ist dies dem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich anzuraten. Die Kündigung ist außerdem bedingungsfeindlich, darf also nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Weiterhin muss sie schriftlich erfolgen. Soweit ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber diesen vorab über die Kündigung zu informieren und anzuhören.
Kündigungsschutz: Fällt das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, so erhält der Arbeitnehmer Kündigungsschutz. In diesem Falle ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers in erheblichem Umfang beschränkt. Für den Arbeitnehmer eröffnet sich dadurch die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Achtung: Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung ergeben sich wesentliche Unterschiede.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Kündigung wegen Corona?
Bei Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, darf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch während der Corona-Pandemie nur durch die im KSchG vorgesehenen Gründen ausgesprochen werden.
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung?
Verweigert ein Arbeitnehmer aus Sorge vor einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus seine Arbeitsleistung, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, hat dies eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht bei drohenden Pandemien nicht.
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist, d.h. wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Allgemeine Ansteckungsgefahren – etwa das bloße Husten eines Mitarbeiters – werden hierunter jedoch nicht subsumiert.
Weiterhin ist eine verhaltensbedingte Kündigung in Bezug auf das Corona-Virus auch dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer trotz oder aufgrund des Verdachts einer Infektion auf die Arbeitsstätte erscheint und dadurch fahrlässig andere Mitarbeiter gefährdet.
Kündigung wegen Umsatzeinbruch?
Entsteht beispielsweise in Betrieben ein erheblicher Umsatzrückgang und Auftragsmangel oder sind Betriebsschließungen unausweichlich, kommt in solch einem Fall eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.
Da die Folgen der Corona-Krise zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind und die behördlichen Maßnahmen zeitlich befristet sind, wird es kaum zulässig sein, dass der Arbeitgeber einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung anführen kann.
Kündigung wegen Corona-Erkrankung?
Eine personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigung wegen einer Corona-Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne ist in der Regel nicht möglich. Es handelt sich hierbei um eine einmalige Erkrankung von überschaubarer Dauer.
Im Folgenden finden Sie weitere arbeitsrechtliche Themenfelder, die durch das Corona-Virus eine signifikante Bedeutung eingenommen haben:
„Fachliche Kompetenz und die Fähigkeit, komplizierte Rechtszusammenhänge verständlich zu erklären - das hat uns sehr gut gefallen.“ Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Urteil vom - Az: 16 Sa 1750/21
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