Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom - Az: 10 TaBV 102/15
I. Was beinhaltet er?
II. Ab wann besteht Kündigungsschutz?
Kündigungsschutz erhält ein Arbeitnehmer1, wenn sein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. In diesem Fall werden dem Arbeitgeber zusätzliche Pflichten auferlegt; der Arbeitnehmer hat außerdem die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage.
Die nun "höchste" Pflicht des Arbeitgebers ist die Begründung der Kündigung.
Zulässig sind nur Gründe, die
erwachsen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Im Falle der betriebsbedingten Kündigung ist vom Arbeitgeber zusätzlich eine Sozialauswahl vorzunehmen. Dabei ist anhand sozialer Gesichtspunkte zu entscheiden, welcher Arbeitnehmer am wenigsten schutzwürdig ist. Nur gegenüber diesem ist eine Kündigung gerechtfertigt. (Das gilt auch für Massenentlassungen.)
Gut zu wissen: Ist die Kündigung nicht „stichfest“ begründet, so gerät der Arbeitgeber vor Gericht schnell ins Hintertreffen. Der vorab bzw. möglichst frühzeitig eingeholte Rechtsrat ermöglicht hier eine günstige Ausgangslage.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Das ist der Fall, wenn
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Gefahr Kündigung. Wissen zahlt sich aus
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Beschluss vom - Az: 10 TaBV 102/15
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