Bundesverfassungsgericht
Urteil vom - Az: 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19
I. Was ist das? Warum gibt es sie?
II. Welche Rechte hat die Gewerkschaft?
Eine Gewerkschaft ist eine unabhängige und freiwillige Arbeitnehmervereinigung, die sich zur Durchsetzung der gemeinsamen Interessen im Bereich Arbeit und Wirtschaft zusammengeschlossen hat.
Die Gründung von Gewerkschaften oder die Betätigung (in) einer solchen ist frei. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt sowohl den Einzelnen als auch die Gewerkschaft selbst vor staatlichen Eingriffen oder privatrechtlichen Benachteiligungen (z.B. Benachteiligung aufgrund von Gewerkschaftszugehörigkeit). Die ersten Gewerkschaften entstanden bereits Mitte des 19. Jahrhunderts in der Arbeiterbewegung. Schon damals übten diese Vereinigungen so großen Druck auf die Arbeitgeberschaft aus, dass sich im Gegenzug Arbeitgeberverbände bildeten. Heute gibt es eine Vielzahl an Gewerkschaften, die meist dadurch in Erscheinung treten, dass sie Tarifverträge mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden abschließen oder Streiks organisieren. Als Gewerkschaft wird aber nur diejenige Arbeitnehmervereinigung anerkannt, die tariffähig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinigung das Tarifrecht akzeptiert, den Willen zum Abschluss von Tarifverträgen hat und über eine gewisse Durchsetzungskraft verfügt. Ihr müssen also so viele Arbeitnehmer1 einer bestimmten Branche angehören, dass Arbeitgeber effektiv unter Druck gesetzt werden können. Es soll damit die Bildung von „Splittergewerkschaften“ vermieden werden, die die Interessen der ihr angehörigen Arbeitnehmer nicht effektiv vertreten und schützen können.
Gewerkschaften bilden sich immer um eine oder mehrere bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft [ver.di] für die Dienstleistungsbranche). Innerhalb dieser Branchen bzw. in den Betrieben dieser Branchen strebt die Gewerkschaft bessere Arbeitsbedingungen an. Das effektivste Mittel hierfür ist der Abschluss von Tarifverträgen. Darin einigen sich die Gewerkschaften mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden über die Arbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer gelten sollen (z.B. Urlaubsansprüche oder Arbeitszeiten).
Zur Durchsetzung ihrer Forderungen in den Tarifverhandlungen organisieren Gewerkschaften Streiks. Indem viele Arbeitnehmer planmäßig (meist gleichzeitig) die Arbeit niederlegen und so die Funktionsfähigkeit des Betriebs beeinträchtigen, wird der Arbeitgeber zur Kooperation „motiviert“.
Gewerkschaften haben aber auch Rechte innerhalb der Betriebe, in denen sie vertreten sind. Vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebes Mitglied der Gewerkschaft ist. Zu diesen Rechten zählen überwiegend Informations-, Teilnahme oder Vorschlagsrechte. Gewerkschaften dürfen in Betrieben z.B. Werbung für sich machen und die dortigen Arbeitnehmer über Kampagnen informieren. Der Arbeitgeber hat einen Gewerkschaftsvertreter, der zu diesem Zweck Zutritt verlangt, hereinzulassen. Dies ist ein häufiger Streitpunkt, da Arbeitgeber oftmals gar nicht wissen, dass eine Gewerkschaft in ihrem Betrieb vertreten ist. Gewerkschaften können außerdem in vielerlei Hinsicht bei betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten mitwirken. So steht ihnen z.B. das Recht zu, eine Betriebsratswahl zu initiieren, Wahlvorstände vorzuschlagen oder auch eine Wahl anzufechten. Sie haben die Möglichkeit bei Betriebsversammlungen teilzunehmen oder solche vorzuschlagen.
Gewerkschaften sind jedoch auch dazu verpflichtet, vertrauensvoll mit den Betriebspartnern zusammenzuarbeiten und den Betriebsfrieden nicht zu stören.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19
Beschluss vom - Az: 1 ABR 37/16
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