Arbeitsunfähigkeit

I. Wann ist man arbeitsunfähig?
II. Was sind die Folgen?
III. Welche Pflichten ergeben sich? 

I. Wann ist man arbeitsunfähig

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer unverschuldeten Krankheit die vertragliche Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder darf. Arbeitsunfähigkeit liegt daher auch vor, wenn der krankhafte Zustand durch die Arbeit verschlimmert werden würde.

Wichtig: Krankheit führt nicht gleich zu Arbeitsunfähigkeit. Notwendig ist nämlich eine tatsächliche Auswirkung der Krankheit auf die zu verrichtende Tätigkeit. Beispiel: Heiserkeit führt bei einer/einem Telefonist/in eher zur Arbeitsunfähigkeit als bei einer Reinigungskraft.

II. Was sind die Folgen?

Wer arbeitsunfähig ist, schuldet keine Arbeitsleistung.

Ausnahme: Der Arbeitgeber1 darf dem Arbeitnehmer auch eine andere Arbeit zuweisen (Direktionsrecht), soweit die Arbeit den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Gut zu wissen: Der Arbeitnehmer erhält während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit sein volles Gehalt vom Arbeitgeber. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit kann den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.

III. Welche Pflichten ergeben sich?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet

  • dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen
  • spätestens am vierten Tage der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, soweit die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber kann den Nachweis auch früher fordern.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet

  • für die Dauer der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiterhin das Entgelt zu zahlen

Gut zu wissen: Zum 1. Januar 2023 soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierformat (sog. „gelbe Schein“) durch eine digitale Bescheinigung (kurz eAU) ersetzt werden. Demnach informiert die Krankenkasse den Arbeitgeber über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers. Zudem kann der Arbeitgeber Informationen über den etwaigen Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung abrufen.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

- Az: 3 Sa 135/22

Zurückgelassener Büroschlüssel und aufgeräumtes Arbeitszimmer begründen keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung




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