I. Was ist das?
II. Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Unter einem Betriebsübergang versteht man den Inhaberwechsel eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Der neue Inhaber1 tritt dabei in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Die Folge ist, dass nicht nur die erworbenen Sachen (z.B. Räume, Arbeitsmaterialien, etc.), sondern auch die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer „übergehen“. Der neue Inhaber wird also zum neuen Arbeitgeber. Üblicherweise geschieht der Inhaberwechsel wegen Verkaufs des Betriebs(-teils).
Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Betriebsübergang gesprochen werden kann, wurde lange gestritten. Nach der neueren Rechtsprechung ist erforderlich, dass auch nach dem Inhaberwechsel eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit gleicher Identität fortgeführt wird. Diese sehr weite Definition soll den unterschiedlichen Betriebsarten und -strukturen, die es heute gibt, gerecht werden. Denn im Gegensatz zu Industriebetrieben, in denen Arbeitsmaschinen existenzieller wirtschaftlicher Bestandteil sind, definieren sich Dienstleistungsbetriebe eher durch ihre Mitarbeiter, deren Know-how und ihren Kundenstamm. Während ein Industriebetrieb also womöglich durch Übernahme der Arbeitsmaschinen übergeht, erfordert die Übernahme eines Dienstleistungsbetriebes eher die Übernahme der Mitarbeiter und des Kundenstammes. Im Einzelfall ist also eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen betrieblichen Umstände zwingend erforderlich. Eine frühzeitige juristische Beratung erspart hier böse Überraschungen.
Der im deutschen Recht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit besagt u.a., dass kein Arbeitnehmer ohne seinen Willen einem Arbeitgeber zugeordnet werden kann. Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebsübergang betroffen ist, kann diesem daher widersprechen. Mit der Ausübung dieses Widerspruchsrechts verbleibt der Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber und nimmt das hohe Risiko einer Kündigung in Kauf. Denn durch den Verkauf des Betriebs(-teils) fallen auch Beschäftigungsplätze weg.
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der schriftlichen (!) Mitteilung des Arbeitgebers über den Betriebsübergang. Die Mitteilung muss durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber erfolgen und den Arbeitnehmer u.a. über den Zeitpunkt, die Gründe und die Folgen des Übergangs sowie die hinsichtlich des Arbeitnehmers geplanten Maßnahmen informieren.
Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, so entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber. Auch in diesem Fall wird die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers geschützt. Denn an den bisherigen Arbeitsbedingungen verändert sich erstmal nichts. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben die gleichen und anwendbare Tarifverträge gelten grundsätzlich weiterhin. Ist ein bisheriger Tarifvertrag nicht mehr anwendbar (z.B. weil der neue Arbeitgeber kein Mitglied der Tarifparteien ist), so gehen die bisher geltenden Tarifbestimmungen in den Arbeitsvertrag über und können ein Jahr lang nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Entsprechendes gilt für Betriebsvereinbarungen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: B 11 AL 17/08 R
Urteil vom - Az: 1 CA 1794/06, 1 Ca 1794/06
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