Mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses können die Parteien eine Probezeit vereinbaren. Sie dient als eine Art Bewährungsprobe. Dem Arbeitnehmer1 wird damit signalisiert, dass er sich innerhalb dieser Zeit als geeignet erweisen muss.
Essenzielle Auswirkungen hat eine solche Vereinbarung lediglich auf die Kündigungsfrist. Denn innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Durch Tarifvertrag darf auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Läuft die Probezeit ab, so besteht ein Arbeitsverhältnis mit den „normalen“ Kündigungsfristen.
Wichtig: Innerhalb unbefristeter Verträge kann die Probezeit für eine (beinahe) beliebige Dauer festgelegt werden. Die 2-wöchige Kündigungsfrist gilt jedoch immer nur für höchstens 6 Monate. Danach gelten die normalen Kündigungsfristen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Probezeit - Was sie wirklich bedeutet
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Urteil vom - Az: 2 AZR 1057/12
Urteil vom - Az: 55 Ca 18019/12
Urteil vom - Az: 17 Ca 1102/11
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